LEITSATZ “1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Die
Gruppenbildung muß – gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken – sachlich berechtigt sein (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAGE 78, 288 = AP Nr. 24 zu § 1
BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 9. Dezember 1997 – 3 AZR 355/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein
zulässiger Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will.
3. Die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt (Bestätigung von BAGE 53, 309 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG
Gleichberechtigung).
4. Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das Unternehmen binden. Für diese
Bevorzugung gibt es gute Gründe.”
GRÜNDE
Tatbestand:
Die Klägerin will festgestellt haben, daß ihr eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente zusteht. Sie fordert Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern
des Betriebs.
Die im Oktober 1936 geborene Klägerin ist seit 1. Januar 1972 bei der Beklagten als Chemielaborantin/Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie verdiente zuletzt monatlich 6.308,00
DM brutto.
Die Beklagte stellt Phytopharmaka (Arzneimittel auf pflanzlicher Basis) her und vertreibt diese. Sie beschäftigt etwa 170 Arbeitnehmer. Einem Teil ihrer Arbeitnehmer,
nämlich den Mitarbeitern im Außendienst (etwa 50 Ärztebesuchern) sowie leitenden Angestellten und Abteilungsleitern im Innendienst (etwa 10 Mitarbeitern) versprach die
Beklagte eine Altersversorgung. Neben diesen beiden Gruppen erhalten auch noch fünf weitere Arbeitnehmer eine solche Altersversorgung.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Es bestehe kein sachlicher Grund, die Zusagen auf die Gruppe der
Innendienstmitarbeiter in leitender Position und die Außendienstmitarbeiter zu beschränken. Im übrigen habe die Beklagte sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern
willkürlich ausgeschlossen. Werde sie den Arbeitnehmern mit Anspruch auf eine Altersversorgung gleichgestellt, könne sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine
Betriebsrente von 500,00 DM monatlich erwarten.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß ihr eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht, nach der sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Betriebsrente von
monatlich 500,00 DM erwirbt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Bevorzugung der Mitarbeiter im Außendienst und der Mitarbeiter in leitender Position gebe es sachliche Gründe; sie
wolle diese Arbeitnehmergruppen an das Unternehmen binden. Der Aufwand für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter im Außendienst sei besonders groß. Es komme ihr auch
auf langjährige Kontakte zu den Kunden an. Ein häufiger Mitarbeiterwechsel im Außendienst wirke sich umsatzmindernd aus. Die leitenden Mitarbeiter im Innendienst müsse sie
an das Unternehmen binden, weil diese Personen maßgeblich am Erfolg des Unternehmens beteiligt seien. Außer den Angehörigen dieser beiden Gruppen habe sie nur in
Einzelfällen und nur bei konkreten Anlässen eine Altersversorgung versprochen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Es besteht keine Versorgungsverpflichtung der Beklagten aufgrund des, Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 Satz 4
BetrAVG).
I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung der Arbeitnehmer eines Betriebes nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung
muß sachlichen Kriterien gerecht werden. Eine unte rschiedliche Behandlung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine billigenswerten Gründe gibt. Dabei richtet sich die
Beurteilung nach dem Zweck der Leistung.
Mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sollen die
wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbess ern. Zugleich soll in der Regel die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue gefördert und belohnt werden.
Das unterschiedliche Interesse an der Betriebstreue ist danach ein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darf
daher auf solche Arbeitnehmer beschränkt werden, dieder Unternehmer enger an das Unternehmen binden will (BAG Beschluß vom 11. November 1986 – 3 ABR 74/85 – BAGE 53, 309 =
AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; BAG Urteil vom 20. Juli 1993 – 3 AZR 52/93 – BAGE 73, 34 3 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 22.
November 1994 – 3 AZR 349/94 – BAGE 78, 288, 292 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 2 der Gründe).
II. Das Landesarbeitsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Es hat mit überzeugender Begründung zu Recht angenommen, die Unterscheidung zwischen den
Innendienstmitarbeitern einerseits und den Mitarbeitern im Außendien st sowie den leitenden Mitarbeitern andererseits sei sachlich gerechtfertigt.
1. Für die Beklagte gab es gute Gründe, gerade die Mitarbeiter im Außendienst länger an das Unternehmen zu binden. Dieses Ziel darf die Beklagte mit Zusagen auf Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung verfolgen. DieMitarbeiter der Beklagten im Außendienst müssen zeit- und kostenaufwendig geschult werden. Außerdem hängt der Umsatz der
Beklagten von den persönlichen Kontakten der Mitarbeiter im Außendienst ab. Neben speziellem Fachwi ssen und der Erfahrung tragen insbesondere die persönlichen Kontakte
dieser Mitarbeiter zu Ärzten und Krankenhäusern wesentlich zum Umsatz und damit zum Erfolg des Unternehmens bei. Die die unterschiedliche Behandlung rec htfertigenden Gründe
hat das Landesarbeitsgericht festgestellt.
Die Angriffe der Klägerin gegen die rechtliche Beurteilung sind nicht begründet. Zwar mögen die Kosten ihr die Ausbildung der Mitarbeiter im Außendienst im Einzelfall
unterschiedlich hoch sein. Es mag auch Pharmareferente n geben, für die keine höheren Ausbildungskosten anfallen. Das Landesarbeitsgericht hat aber mit Recht nicht nur auf
die Ausbildungskosten, sondern auch auf die Kosten einer Weiterbildung abgestellt. Auch die Angriffe derKlägerin gegen die angebliche Überbewertung der persönlichen Kontakte
überzeugen den Senat nicht. Die Klägerin verweist nur auf ein allgemeines Sparprogramm im Gesundheitswesen. Deshalb trete der persönliche Kontakt in d en Hintergrund. Dieser
Schluß ist aber nicht zwingend. Der umgekehrte Schluß liegt näher: Bei zunehmendem Kostendruck kommt es mehr denn je auf die persönlichen und vertrauensvollen Kontakte der
Außendienstmitarbeiter zu den Kunden an.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Senats vom 20. Juli 1993 (- 3 AZR 52/93 – BAGE 73, 343 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) berufen. in dieser
Entscheidung ging es um den Ausschluß der Außendi enstmitarbeiter von Versorgungsleistungen, die alle übrigen Mitarbeiter des Unternehmens erhalten sollen. Für diesen
Ausschluß gab es keine sachlichen Gründe. Das schließt nicht aus, daß ein anderer Arbeitgeber mit seinenRegelungen billigenswerte Ziele verfolgt und Arbeitnehmergruppen
bevorzugt, die er enger an das Unternehmen binden will.
2. Die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter im Innendienst einerseits und der Mitarbeiter in leitender Position andererseits ist ebenfalls sachlich berechtigt. Die
besondere Bedeutung der Mitarbeiter in leitender P osition für den Unternehmenserfolg liegt auf der Hand. Diese Mitarbeiter verfügen über Fachwissen und Erfahrung, die nicht
so leicht ersetzt werden können.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Beklagte leitenden Mitarbeitern bis zur zweiten Führungsebene Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zugesagt. Die so hierarchisch abgegrenz te Gruppe von Arbeitnehmern unterscheidet sich in ihrer Leitungsfunktion und der sich daraus ergebenden Bedeutung
für das Unternehmen von den übrigen Mitarbeitern im Innendienst. Eine Versorgungsordnung, die Arbeitnehmer in gehobenen Positionen begünstigt, andere Arbeitnehmer von
Leistungen der Altersversorgung aber ausschließt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG Beschluß vom 11. November 1986 – 3 ABR 74/85 – BAGE 53 , 309, 313
= AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu B 2 der Gründe).
III. Eine Gleichbehandlung mit fünf anderen Arbeitnehmern, denen die Beklagte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte, obwohl sie weder zur Gruppe der
Mitarbeiter im Außendienst noch zur Gruppe der le itenden Mitarbeiter im Innendienst gehören, ist nicht geboten.
1. Bei der Zusage auf Leistungen an diese fünf Arbeitnehmer handelt es sich um Zusagen in besonderen Einzelfällen. Auf solche Einzelfälle können sich andere Arbeitnehmer zur
Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufe n (vgl. BAG Urteil vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29, 37 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 b
[3] der Gründe; BAG Urteil vom 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichb ehandlung; BAG Urteil vom 23. August 1995 – 5 AZR 293/94 – BAGE 80, 354 = AP
Nr. 134 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
2. Im übrigen hatte die Beklagte für die Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer einleuchtende Gründe. Zwei Arbeitnehmern versprach die Beklagte Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung beim Umzug im Jahre 1954, um sich d eren spezifische Fachkenntnisse weiter zu sichern. Ähnlich lag der Fall bei den Arbeitnehmerinnen, die die Beklagte
wegen deren besonderer Erfahrungen auf dem Gebiet der Arzneimittelzulassung zum Abschluß eines Arbeitsver trages gewinnen wollte. Die Zusage einer Unterstützung an
denjenigen Arbeitnehmer, der einen monatlichen Betrag von 34,00 DM von einer Unterstützungskasse erhält, kommt ohnehin nicht in Betracht. Mit diesem Arbeitnehmer w ill die
Klägerin nicht gleichgestellt werden.
3. Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsschrift behauptet, über die bisher im Rechtsstreit erörterten Fälle hinaus gebe es drei weitere Mitarbeiter im Innendienst,
denen die Beklagte Leistungen der Altersversorgun g versprochen habe, sind die Behauptungen unbeachtlich. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin in der Revisionsinstanz
nicht mehr gehört worden (§ 561 ZPO).
IV. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, sich auf die Gründe für die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer zu berufen. Zwar muß er den Arbeitnehmern die nicht ohne weiteres
erkennbaren Gründe für eine Ungleichbehandlung spätestens darin mitteilen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Gleichbehandlung verlangt (BAG Urteil vom 5.3.1980
– 5 AZR 881/78 – BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 20. Juli 1993 – 3 AZR 52/93 – BAGE 73, 343 =– AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung). Im vorliegenden Fall waren, die Gründe für die Bevorzugung der Mitarbeiter im Außendienst und der Mitarbeiter in leitenden Stellungen für die Klägerin von
Anfang an ohne weiteres erkennbar. Das gilt sowohl für die Bevorzugung der leitenden Mitarbeiter in Innendienst als auch für die Begünstigung der Mitarbeiter im Außendienst.
Wenn ein Unternehmen Mitarbeiter im Außendienst begünstigt, geschieht dies der Regel nur wegen der besonderen und Erfahrungen sowie wegen der erwünschten Beständigkeit der
persönlichen Kontakte zu Kunden des Unternehmens. Im übrigen hat die Beklagte die Gründe für die Zusagen an einzelne Arbeitnehmer in der erster mündlichen Verhandlung vor
dem Arbeitsgericht offengelegt. Das folgt aus dem Urteil des Arbeitsgerichts. Es hat sich mit den von der Beklagten vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.