LEITSATZ Berechnung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren Urlaubsanspruch nach Werktagen bemessen, deren wöchentliche Arbeitszeit jedoch auf fünf Arbeitstage verteilt ist.
GRÜNDE “… Nach § 8 Nr. 1 MTV [Berliner Einzelhandel] stehen dem Kl. 35 Werktage Urlaub zu. Diese Urlaubsdauer ist an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden orientiert (§ 4 Nr. 1 MTV). Ist die Arbeitszeit auf alle Wochentage verteilt, bedarf es für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs der Arbeitsbefreiung an jedem Werktag, wenn der Urlaub tarifgerecht. . erteilt wird.
Für den Kl. ist die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht auf alle Werktage, sondern auf fünf Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends verteilt. Eine Urlaubsgewährung durch Freistellung von der Arbeitspflicht an einem Sonnabend kommt für den Kl. nicht in Betracht, weil dieser Tag nach der für ihn maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit ohnehin arbeitsfrei ist. Andererseits kann dies aber auch nicht bedeuten, daß dem Kl. die volle Zahl von Urlaubstagen dann zu gewähren ist, wenn sein Urlaubsanspruch jeweils nur an Arbeitstagen erfüllt wird. Der tarifliche Anspruch ist auf Arbeitsbefreiung an Werktagen gerichtet. Werktage und Arbeitstage sind aber nur identisch, wenn ein ArbNehmer an allen Werktagen zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Das trifft für den Kl. nicht zu.
Damit ist für die Beurteilung des Urlaubsanspruchs des Kl. ausgeschlossen, Arbeitstage und Werktage gleichzusetzen. Arbeitstage und Werktage müssen zur Ermittlung der Dauer des Urlaubsanspruchs des Kl. in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden, das es ermöglicht, den Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht entsprechend der dem Kl. obliegenden Arbeitspflicht zu ermitteln. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Tarifvertrag keineRegelung darüber enthält, wie die Urlaubsdauer zu berechnen ist, wenn der Urlaub nicht zusammenhängend genommen wird. . . Bei gleichem tariflichen Anspruch entstünden sonst für ArbNehmer je nach Verteilung der wöchentlic hen Arbeitszeit Ansprüche auf Arbeitsbefreiung mit einer unterschiedlichen Dauer von Arbeitstagen. …
Kommt [wie hier] eine Einbeziehung arbeitsfreier Werktage zur Bestimmung der Urlaubsdauer bei unterschiedlicher Verteilung der Arbeitszeit. . nicht in Betracht, muß die Berechnung des Urlaubs nach Merkmalen geschehen, bei deren Zugrundelegung von vornherein feststeht, in welchem Umfang der Urlaubsanspruch bei Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Werktage in der Woche entsteht. Die Dauer des Urlaubs muß unabhängig von seiner jeweiligen zeitlichen Lage bestimmt werden.
Für den gesetzl. Urlaubsanspruch nach dem BUrlG hat das BAG angenommen, daß einer Urlaubsdauer von 18 Werktagen, wenn sie auf fünf Arbeitstage einer Woche bezogen wird, eine Urlaubsdauer von 15 Arbeitstagen entspricht (BAGE 45, 199). Das ist im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen. Für den tariflichen Urlaubsanspruch sind die gleichen Grundsätze wie für den gesetzl. Urlaubsanspruch anzuwenden. Daher sind bei Fehlen einer tariflichen Umrechnungsregelung Werktage und Arbeitstage rechnerisch so in Beziehung zueinander zu setzen, daß bei Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Arbeitstage die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Zahl Sechs geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage einer Woche multipliziert wird. …”