LEITSATZ “1. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß auf Darlehensverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das AGB-Gesetz anwendbar ist.
2. Gewährt der Arbeitgeber aus Anlaß seines Firmenjubiläums eine Zuwendung unter der Bedingung, daß diese einer von ihm beherrschten Beteiligungsgesellschaft als Darlehen
gegeben wird, das mit 4 % p.a. zu verzinsen ist, so ist die Bestimmung des Darlehensvertrages, daß die Laufzeit 15 Jahre beträgt, wenn nicht 12 Monate zuvor gekündigt wird,
nicht zu beanstanden.
3. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen des Darlehensvertrages, wonach sich das Darlehen jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn es
nicht rechtzeitig gekündigt worden ist, daß die Zinsen, wenn im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit keine Lohn- und Gehaltszahlung anfällt, nur auf Antrag des Mitarbeiters überwiesen
werden, und daß 50 % der Darlehenssumme erst ein Jahr später ausbezahlt und in dieser Zeit auch nicht verzinst werden.
4. Scheidet der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Darlehens aufgrund betriebsbedingter Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus, so besteht dann kein Anspruch auf
sofortige Rückzahlung, wenn die Auslegung des Darlehensvertrages ergibt, daß er in diesem Fall weitergeführt werden soll.”
GRÜNDE
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens.
Die Klägerin war seit dem 6. September 1979 bei der Firma P. D GmbH & Co. KG als Raumpflegerin beschäftigt. Im Jahre 1988 gewährte diese ihren Arbeitnehmern anläßlich
eines Firmenjubiläums eine “Jubiläumszuwendung”. Dazu hatten die Klägerin und die Beklagte, deren einziger Gesellschafter die Firma P. D GmbH & Co. KG ist, zwei
vorformulierte Verträge unterzeichnet, von denen der eine als “Beteiligungsangebot und Annahme” und der andere als”Darlehensvertrag” bezeichnet wurde.
Der mit “Beteiligungsangebot und Annahme” überschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
(Die Beklagte) “bietet allen Arbeitnehmern der Firmengruppe D eine Beteiligung in der Form eines Arbeitnehmerdarlehens an. Die Höhe der Eigenleistung des einzelnen
Arbeitnehmers beträgt dabei DM 1.200,–.
Für den Fall, daß die Firma P. D GmbH & Co. KG anläßlich ihres Firmenjubiläums mir,… eine Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 1.200,- zuwendet, werde ich der DMBG ein
Darlehen in der gleichen Höhe gewähren und weise für d iesen Fall bereits heute die Firma P. D GmbH & Co. KG an, die mir zustehende Jubiläumszuwendung nicht an mich
auszuzahlen, sondern als meine Darlehenseinzahlung an die DMBG zu überweisen.”
In dem Darlehensvertrag (im folgenden: DV) heißt es:
“§ 1 : Frau….D gewährt der D… M…. Beteiligungsgesellschaft (DMBG) ein Darlehen in Höhe von DM 1.200,– (i.W. Eintausendzweihundert).
§ 2:Der Mitarbeiter weist die P. D GmbH & Co. KG unwiderruflich an, die von der KG gewährte Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 1.200,– zur Erfüllung seiner
Darlehenseinzahlungsverpflichtung unmittelbar an die DMBG zu üb erweisen.
§ 3 : Das Darlehen hat eine Laufzeit von zunächst 15 Jahren. Wird es nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf gekündigt, so verlängert es sich um jeweils 5
Jahre.
§ 4 : Das Darlehen ist mit 4 % p.a,. zu verzinsen.
§ 5 : Die Zinsen sind jeweils im Juli eines Kalenderjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr (01.07. des Vorjahres bis 30.06. des Kalenderjahres) fällig. Wird für den
Mitarbeiter im Juli eines Kalenderjahres für den Mon at Juni des gleichen Kalenderjahres eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung erstellt, so erhält der Mitarbeiter die Zinsen für
das vergangene Geschäftsjahr mit der Lohn- oder Gehaltsauszahlung überwiesen. Fällt keine Lohn- oderGehaltsauszahlung an, so wird der jährliche Zinsbetrag nur auf
Anforderung des Mitarbeiters unter Nachweis einer Kontoverbindung bei einer deutschen Bank an ihn überwiesen.
§ 6 : Im Falle des Todes des Mitarbeiters ist das Darlehen einschließlich etwa nicht ausbezahlter Zinsen auf Anforderung der Erben mit einer Frist von drei Monaten nach
erfolgten Nachweis der Anspruchsberechtigung auszuza hlen.
§ 7 : Im Falle der Kündigung des Darlehens erfolgt die Auszahlung der Darlehenssumme und etwa bis dahin nicht ausbezahlte Zinsen in zwei Raten, nämlich mit 50 v.H. zum Tag
der Wirksamkeit der Kündigung und mit 50 v.H. einJahr später. Die Verzinsung nach Wirksamkeit der Kündigung entfällt.”
Am 29. November 1988 kündigte die Firma P. D GmbH & Co. KG das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Dezember 1988. In dem von der Klägerin daraufhin angestrengten
Kündigungsschutzprozeß wurde ein Vergleich geschloss en. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung mit dem 31. Dezember 1988 gegen Zahlung
einer Abfindung.
Am 21. April 1989 kündigte die Klägerin das von ihr gewährte Darlehen fristlos aus wichtigem Grund und verlangte vergeblich die Rückzahlung.
Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich, obwohl Darlehensnehmer nicht ihr damaliger Arbeitgeber sei, um ein Arbeitnehmerdarlehen. Durch die Kündigung das
Arbeitsverhältnisses sei die Geschäftsgrundlage des Darle hensvertrages entfallen. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages sei gegeben. Nur
als Mitarbeiterin der Firma P. D GmbH & Co. KG sei sie bereit gewesen, ein Darlehen zu so schlechten Beding ungen zu gewähren. Auch verstießen die lange Laufzeit von 15
Jahren und andere Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen das AGB-Gesetz. Im übrigen liege ein Verstoß gegen § 117 GewO vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,– DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. August 1988 zu zahlen, abzüglich am 25. Juli 1989 gezahlter 38,– DM.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Geschäftsgrundlage für die Hingabe des Darlehens sei die verzinsliche Wiederanlage der von der
früheren Arbeitgeberin der Klägerin als besondere Vergü nstigung gewährten Jubiläumszuwendung. Daß der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Darlehenshingabe und den
Fortbestand des Darlehensvertrages ohne Bedeutung sei, zeige schon die Laufzeit von 15 Jahren.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Rückzahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Klägerin zur Zeit keinen Anspruch auf Rückzahlung hat. Die Parteien haben
wirksam eine 15- jährige Laufzeit des Darlehen ver einbart. Die Kündigung des Darlehens wirkt erst zum Ende der Laufzeit.
I. Die beiden zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge verstoßen – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht gegen § 117 Abs. 2 GewO in Verbindung
mit § 119 GewO.
Gemäß § 117 Abs. 2 GewO sind Vereinbarungen zwischen Gewerbetreibenden und ihren Arbeitnehmern über die Verwendung des Verdienstes zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung
an Einrichtungen und zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien nichtig. Nach § 119 GewO sind den Gewerbetreibenden gleichzuachten Familienmitglieder und
“andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar odermittelbar beteiligt ist”. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier
gegeben, da die damalige Arbeitgeberin der Klägerin, die Firma P. D GmbH & Co. KG, einzige Gesellschafterin der Beklagten ist.
Die §§ 115 ff. GewO dienen der Lohnsicherung. Ihren wesentlichen Kern bildet das sogenannte Truckverbot des § 115 Abs. 1 Gewo. Danach sind “die Gewerbetreibenden…
verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeitnehmer in Deutsche M ark zu berechnen und bar auszuzahlen”. Das Truckverbot wird ergänzt durch das in § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO enthaltene
Verbot, den Arbeitnehmern Waren auf Kredit zu verkaufen. Das Kreditierungsverbot will eine Verschuldung und damit eine weitere wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
vom Arbeitgeber verhindern (BGH Urteil vom 12. Mai 1975 – III ZR 39/73 AP Nr. 3 zu § 115 GewO; BVerfGE Beschluß vom 24. Februar 1992 – I BvR 980/88 – B B 1992, 780). § 115
GewOist, wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats entschieden hat, weiterhin geltendes Recht (BVerfG, aaO; BAG Urteile vom 20.
März 1974 – 5 AZR 351/73 – und vom 6. Dezember 1978 – 5 AZR 436/77 AP Nr. 1 und 4 zu § 115 Gewo). Insbesondere verstößt die Bestimmung nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Dasselbe gilt für das Verbot von Lohnverwendungsabreden des § 117 Abs. 2 Gewo, der§ 115 GewO ergänzt und erweitert. Auch diese Vorschrift ist geltendes Recht (BGH,
aaO).
§ 117 Abs. 2 GewO und die übrigen Lohnsicherungsvorschriften der §§ 115 ff. GewO beziehen sich aber – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat nur auf den
vereinbarten Lohn (BAG Urteil vom 20. März 1974 – 5 AZR 351/73 – AP Nr. 1 zu § 115 Gewo, zu 1 a der Gründe; Urteil vom 15. Mai 1974 – 5 AZR 395/73 – AP Nr. 2 zu § 387 BGB).
Dieser soll dem Arbeitnehmer ungeschmälert zukommen. Freiwillige zusätzliche Leistungen im Rahmen von Ar beitsverhältnissen haben zwar Entgeltcharakter. Sie werden aber von
den Verboten der §§ 115 ff. GewO nicht erfaßt. Diese Vorschriften verbieten dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer freiwillige Leistungen in anderer For m als in der der
Barauszahlung oder -überweisung zukommen zu lassen. Insoweit ist ein Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, wie es den §§ 115 ff. GewO zugrunde liegt, nicht gegeben.
Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Bei der vom Arbeitgeber gewährten Jubiläumszuwendung handelte es sich um eine zusätzliche, freiwillig gewährte Leistung und nicht um
vereinbarten Lohn. Die 1.200,– DM wurden der Kläg erin von vornherein nur unter der Bedingung zugewendet, daß sie diese der Beklagten als Darlehen gebe. Die Klägerin hatte
zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Barauszahlung oder Überweisung der Jubiläumszuwendung.
II. § 3 Satz 1 DV, wonach das Darlehen eine Laufzeit von zunächst 15 Jahren hat, hält einer Inhaltskontrolle stand.
1. Die Bestimmung verstößt nicht gegen § 609 a BGB n.F., da dort nur dem Schuldner zwingende Kündigungsrechte eingeräumt sind.
2. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 9 AGBG vor.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes bejaht.
Nach § 23 Abs. 1 AGBG findet dieses Gesetz “keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts”. Nach ganz herrschender Meinung gilt diese Bereichsausnahme nicht
für vorformulierte Darlehensverträge zwischen A rbeitgebern und Arbeitnehmern (LAG Saarland Urteil vom 29. April 1987 – 1 Sa 91/86 – LAGE Nr. 1 zu § 9 AGBG = NJW-RR 1988,
1008; Erman/Werner, BGB, 8. Aufl., § 23 AGBG Rz 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., AGBG § 24 Rz2; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 23 AGBG Rz 4; Wolf/ Horn/Lindacher,
AGBG, § 9 Rz D 1; Kohte, AR-Blattei, Anm. zu Darlehen Entsch. Nr. 2 a, b, unter II 1; Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschuß, S. 75 ff.). Eine Mindermeinung will
dagegen auch insoweit die von der Rechtsprechung zur richterlichen Billigkeitskontrolle von Arbeitsverträgen entwickelten Grundsätze heranziehen (Berger-Delhey, DB 1990,
837). Weiter wird die Auffa ssung vertreten, die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG reiche soweit wie die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gehe (Löwe/Trinkner/von
Westphalen, AGBG, § 23 Rz 4). Nach § 2 Abs. 4 a ArbGG sind aber für Arbeitgeberdar lehen die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig, da diese mit dem Arbeitsverhältnis
zumindest in Unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Für die herrschende Meinung spricht, daß Darlehensverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zwar meist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden,
beide jedoch in aller Regel rechtlich selbständigsind. Weiter spricht dafür die Begründung für die arbeitsrechtliche Bereichsausnahme. Der Gesetzgeber nahm an, daß der
Schutz des schwächeren Vertragspartners im Arbeitsrecht bereits durch ein dichtes Netz von zwingendenVorschriften (Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen)
verwirklicht werde (BT-Drucks. 7/3919, S. 41). Etwa noch erforderliche Verbesserungen sollten durch arbeitsrechtliche Gesetze erfolgen. Ersteres trifft aberfür
Darlehensverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht zu. Hier gibt es in aller Regel keine besonderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Für die Anwendbarkeit
des AGB-Gesetzes spricht bei Arbeitgeberda rlehen schließlich der Umstand, daß vielfach auch der Ehepartner des Arbeitnehmers Vertragspartner des Darlehensvertrages ist und
sich Arbeitgeberdarlehen, sofern sie mit Kreditinstituten abgeschlossen werden, vielfach nu r in wenigen Bestimmungen von den allgemeinen Darlehensbedingungen unterscheiden.
Der Kontrollmaßstab sollte hier von vornherein derselbe sein.
Letztlich bedarf die Frage der Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes hier aber keiner abschließenden Klärung, da die Klage auch dann keinen Erfolg hat, wenn man zugunsten der
Klägerin davon ausgeht, daß das AGB-Gesetz eingreift.
b) Das Landesarbeitsgericht hat einen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 9 AGBG verneint.
Dem ist zu der für die Entscheidung erheblichen Laufzeit von 15 Jahren und zu der Kündigungsfrist von 12 Monaten zu folgen.
Dafür sind nachstehende Erwägungen maßgebend: Die Klägerin hat die Darlehenssumme nicht aus ihrem Vermögen oder aus verdientem Lohn gewährt; es handelte sich um eine
Jubiläumszuwendung, auf die die Klägerin keinen Rechtsa nspruch hatte, und die zudem nicht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig war. Wirtschaftlich gesehen hat
der Arbeitgeber der Klägerin eine mit 4 % verzinsliche, frühestens in 15 Jahren fällige Darlehensforderun g gegen die Beklagte zugewandt. Darin kann – trotz der erheblichen
Steuervorteile für den Arbeitgeber – eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG nicht gesehen werden.
c) Dagegen bestehen erhebliche Bedenken dagegen, daß sich das Darlehen jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt worden ist (§ 3 Satz 2 DV), daß
die Zinsen, wenn im Juli keine Lohn- oder Gehalt szahlung anfällt, nur auf Antrag des Mitarbeiters überwiesen werden (§ 5 Satz 3 DV) und daß 50 % der Darlehenssumme erst ein
Jahr später ausbezahlt und zudem nicht verzinst werden (§ 7 DV).
Es spricht vieles dafür, daß die genannten Bestimmungen gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoßen. Die Beklagte hat bei der Formulierung der genannten Vertragsklauseln allein ihr
Interesse und das des Arbeitgebers an einer möglichs t langen Vertragsdauer und möglichst geringen Belastungen berücksichtigt. Das ist nicht schon deshalb gerechtfertigt,
weil die Darlehenssumme aus einer Jubiläumszuwendung stammt.
Die Wirksamkeit der genannten Klauseln kann jedoch hier letztlich dahinstehen. Denn auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, daß die genannten Bestimmungen nicht
Vertragsinhalt geworden oder aber unwirksam sin d, folgt daraus nicht die Unwirksamkeit auch von § 3 Satz 1 DV, wonach die Laufzeit zunächst 15 Jahre beträgt. Das ergibt
sich aus folgendem: In Abweichung von § 139 BGB bestimmt § 6 Abs. 1 AGBG, daß, wenn Allgemeine Gesc häftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam sind, der Vertrag im übrigen wirksam bleibt. Nach § 6 Abs. 2 AGBG wird die Vertragslücke durch Anwendung des dispositiven Rechts gesch lossen ; unter
Umständen kann auch die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel oder eine ergänzende Vertragsauslegung zur Wiederherstellung der Vertragsgerechtigkeit führen (BGHZ 90,
69, 73 ff ; 96, 18, 26 ; Erman/H efermehl,BGB , 8.Aufl., § 6 AGBG Rz 16). Nach § 6 Abs. 3 AGBG ist der Vertrag nur dann wirksam, ” wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Abs. 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für ein e Vertragspartei darstellen würde”. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die in
erster Linie den Interessen des Verwenders dienen, liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor.
d) Die Laufzeitvereinbarung des § 3 Satz 1 DV ist auch dann wirksam, wenn man mit der Mindermeinung von der Unanwendbarkeit des AGB auf Darlehensverträge zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeht. Dann wären die von d er Rechtsprechung zur richterlichen Billigkeitskontrolle entwickelten Grundsätze anwendbar. Der Arbeitgeber muß
bei der Formulierung von Verträgen auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen (vgl. z.B. BAG Urtei l vom 24. März 1988 – 2 AZR 630/87 – AP Nr. 1 zu § 241 BGB;
Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., S. 134 f.). Die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG läßt – wie allgemein anerkannt ist – die arbeitsgerichtliche Inha
ltskontrolle unberührt (Staudinger/ Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 23 AGBG Rz 2; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., § 23 Rz 39; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG,6. Aufl., § 23 Rz
4). Diese arbeitsrechtliche Inhaltskontrolle ge ht aber bei Darlehensverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zumindest nicht weiter als die auf das AGB-Gesetz
gestützte Kontrolle (Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschuß, S. 77; vgl. auch Berger-Delhe y, DB 1990, 837).
III. Das Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis gibt ihr nicht das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu fordern. Weder folgt ein solches Recht aus
einer ergänzenden Auslegung des Darlehensvertrage s noch stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund zur außerordentlichenKündigung dar noch ist
dadurch die Geschäftsgrundlage für den Darlehensvertrag entfallen.
In der Literatur wird vertreten, Verträge über Arbeitnehmerdarlehen seien dahin ergänzend auszulegen, daß das Darlehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort
zurückgefordert werden könne. Außerdem sei der Fortbest and des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgrundlage des Arbeitnehmerdarlehens (Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und
Vorschuß, S. 157). Dem kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht gefolgt werden.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien zu einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (BGHZ 84, 1, 7). Das ist hier nicht der
Fall. Zwar haben die Parteien diesen nicht ausdrücklich geregelt; sie haben aber in § 5 DV eine konkludente Vereinbarung getroffen. Dort ist bestimmt, was zu geschehen hat,
wenn kein Lohn oder Gehalt zu zahlen ist. Ein solcher Fall liegt – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt – insbesondere dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis
beendet ist. Das Arbeitnehmerdarlehen sollte der Beklagten langfristig zur Verfügung stehen; das war der Klägerin auch erkennbar. Die Auslegung des Darlehensvertrages ergibt
also, daß er im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers weitergeführt wird.
Die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages ist unwirksam. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die außerordentliche Kündigung eines
Darlehensvertrages aus wichtigem Grund auch bei fehlender vertraglicher Vereinbarung eines solchen Rechts grundsätzlich zulässig (MünchKomm-Westermann, BGB, 2. Aufl., § 610
Rz 13; Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschuß, S. 85 f.). Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, kann hier dahinstehen. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses stellt jedenfalls dann keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages dar, wenn dessen Auslegung ergibt, daß er auch in einem
solchen Fall weitergeführt werden soll, was hier der Fall ist. Aus demselben Grund kann der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Streitfall auch nicht als
Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages angesehen werden.