LEITSATZ “Sollen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine allein am Familienstand und der Kinderzahl orientierte tarifliche Sozialzulage nur entsprechend ihrer Arbeitszeit
anteilig erhalten, so muß dies ausdrücklich bestimmt sein.”
GRÜNDE
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin die volle tarifliche Sozialzulage zusteht.
Die am 23. Mai 1957 geborene Klägerin ist seit dem 26. November 1985 bei der Beklagten als Angestellte mit einer monatlichen Arbeitszeit von 107 Stunden beschäftigt. Die
verheiratete Klägerin ist Mutter von vier Kindern unter 16 Jahren. Die Beklagte betreibt mehrere SB-Warenhäuser.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29.
Juni 1989, gültig ab 1. Januar 1989, (im folgenden: MTV) und der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und
Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989, gültig ab 1. April 1989, (im folgenden: Entgelt-TV) kraft Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung.
Mit dem Schreiben vom 30. November 1989 und vom 24. Februar 1990 verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vollen Sozialzulage nach dem Entgelt-TV.
Der Entgelt-TV regelt dazu in Abschnitt IV:
“1. Zu den Tarifentgelten wird eine monatliche Sozialzulage in folgender Höhe gewährt:
für verheiratete Arbeitnehmer/innen ohne Kinder, für unverheiratete, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer/innen mit einem oder mehreren Kindern (auch Adoptiv- oder
Pflegekindern) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr DM 20,–
für verheiratete Arbeitnehmer/innen mit einem oder mehreren Kindern (auch Adoptiv- oder Pflegekindern) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr DM 30,–
Ferner wird die Sozialzulage an alle Arbeitnehmer/innen gezahlt, die aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen die einzigen Ernährer/innen von Verwandten sind.
2. Sind beide Ehegatten im gleichen Betrieb/Unternehmen/Konzern berufstätig, so hat nur ein Ehegatte Anspruch auf die Sozialzulage.
Die Ehegatten haben dem Arbeitgeber mitzuteilen, wer von Ihnen die Sozialzulage erhalten soll. Die getroffene Wahl kann mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
Äußern sich die Ehegatten auf die Fragen des Arbeitg ebers nicht, so bestimmt der Arbeitgeber, wer die Sozialzulage erhalten soll.
Bei Geschiedenen (mit einem oder mehreren Kindern), die im gleichen Betrieb/Unternehmen/Konzern arbeiten, hat derjenige/diejenige Anspruch auf die Sozialzulage, der/die das
Sorgerecht für das Kind (die Kinder) hat.
3. Der Anspruch auf Sozialzulage ist bei Eintritt der Voraussetzung geltend zu machen. Wird er erst später gestellt, so kann die Sozialzulage rückwirkend nur für drei volle
Kalendermonate beansprucht werden.
4. Aushilfen steht ein Anspruch auf Sozialzulage nicht zu.”
Der MTV enthält – soweit hier von Bedeutung – folgende Bestimmungen:
“§ 5
Teilzeitbeschäftigte
Der Tarifvertrag gilt auch für stundenweise Beschäftigte. Solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen stehen sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nach Maßgabe des
tatsächlichen Umfanges ihrer Beschäftigung zu.
§ 7
Tarifentgelt, Umrechnung von Entgeltzahlungen
Der Berechnung des tariflichen Monatsentgelts liegt eine wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Ziff. 1 zugrunde.
wird die Berechnung des Gehaltes/Lohnes für einzelne Arbeitstage oder Arbeitsstunden erforderlich, so ist Gehalt/Lohn (brutto) wie folgt zu errechnen:
bei Vergütungen pro Monat je Stunde 1/167,
ab 1.1.1991 1/163
je Tag 1/26.
Bei Betrieben oder Betriebsteilen, deren Mitarbeiter/-innen nur an 5 Wochentagen arbeiten, bei Vergütungen pro Monat je Tag 1/22.
§ 10
Entgelte – Allgemeine Bedingungen
1. Die Höhe der Entgelte wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt, der eine Ergänzung dieses Vertrages ist.
2. …”
Die Beklagte zahlte der Klägerin auf ihr Verlangen ab dem 1. Juni 1989 eine anteilige Sozialzulage entsprechend ihrer Arbeitszeit von 107 Stunden im Monat in Höhe von
monatlich 19,22 DM brutto (107/167 des vollen Betrages ). Sie lehnte eine darüber hinausgehende Zahlung mit Schreiben vom 24. Februar 1990 unter Hinweis auf die
entsprechenden Bestimmungen des MTV ab.
Mit ihrer am 6. April 1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 5. April 1990 machte die Klägerin die Differenz zur vollen Sozialzulage von 30,– DM brutto monatlich
für den Zeitraum vom 1. Juni 1989 bis einschließ lich März 1990 in Höhe von 107,80 DM (10,78 DM x 10 Monate) gerichtlich geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe die volle Sozialzulage zu, da der Entgelt-TV eine Kürzung nicht vorsehe. Soweit § 5 MTV regele, daß Teilzeitbeschäftigte sämtliche
Ansprüche aus dem Tarifvertrag nach Maßgabe destatsächlichen Umfangs ihrer Beschäftigung erhielten, beziehe sich das seinem Wortlaut nach nur auf den MTV, nicht aber auf den
Entgelt-TV. Die Vorschriften über die Sozialzulagen im Entgelt-TV stellten eine eigenständigetarifliche Regelung dar, die nicht als Bestandteil des MTV anzusehen sei; sie
würden von § 5 MTV daher nicht erfaßt. Auch über § 10 Ziffer 1 MTV könne man nicht zu dem Ergebnis kommen, daß einem Teilzeitbeschäftigten diezu den Tarifentgelten
gewährende, monatliche Sozialzulage nur anteilmäßig zu zahlen sei. Die Sozialzulage sei kein Entgelt im Sinne der Tarifvorschriften des MTV und somit nicht an den zeitlichen
Umfang der Tätigkeit geb unden; sie sei vielmehr immer dann zu zahlen, wenn der/die im Einzelhandel Tätige bestimmte soziale und familiäre Voraussetzungen erfülle.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 107,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen p.a. aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu
bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, aus § 5 MTV ergebe sich, daß Teilzeitkräften die tariflichen Leistungen nur anteilig zustünden. § 5 MTV gelte auch für den Entgelt-TV, weil nach § 10
Ziffer 1 MTV der Entgelt-TV in seiner Gesamtheit e ine Ergänzung des MTV sei; die Tarifvertragsparteien hätten so den Entgelt-TV konstitutiv in den MTV einbezogen.
“Ansprüche aus diesem Tarifvertrag” im Sinne des § 5 MTV seien daher auch die Ansprüche aus dem Entgelt-TV, insbesondere der Anspruch auf die Sozialzulage. Nach dem Willen
der Tarifvertragsparteien sollten stundenweise Beschäftigte im Einzelhandel in Baden-Württemberg alle tariflichen Leistungen nach Maßgabe des tatsächlichen mfangs ihrer
Beschäftigung erhalten. Auch der eigenständige Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Einzelhandels in
Baden-Württemberg sehe anteilige Zahlungen vor. I n der Vergangenheit seien den Teilzeitbeschäftigten seit Jahren Sonderzulagen anteilig bezahlt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der
Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabwei sung; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Klägerin einen Anspruch auf die volle Sozialzulage für den streitigen
Zeitraum hat.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Sozialzulage sei nicht anteilmäßig entsprechend dem tatsächlichen Umfang ihrer
Beschäftigung zu kürzen. § 5 MTV beziehe sich ausschließ lich auf Ansprüche aus dem MTV selbst. Die Regelung der Sozialzulagen im Entgelt-TV sei eigenständig und stelle
keinen Bestandteil des MTV dar. Wenn die Tarifvertragsparteien den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die So zialzulage nur anteilig hätten zukommen lassen wollen, hätte
das in der Sozialzulagenregelung selbst zum Ausdruck kommen müssen. Bei dieser Rechtslage sei es unerheblich, daß den Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel des Landes
Baden-Württemberg seit jeher nur eine anteilige Sozialzulage gezahlt worden ist.
II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung zuzustimmen.
1. Der Klägerin steht die volle Sozialzulage in Höhe von 30,– DM brutto im Monat zu. Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von vier Kindern unter 16 Jahren; sie erfüllt
damit die Anspruchsvoraussetzungen des Abschnitte s IV Ziffer 1 Satz 1 2. Alternative des Entgelt-TV.
2. Der Umstand, daß die Klägerin in Teilzeit mit 107 Stunden im Monat arbeitet, führt nicht zu einer anteiligen Kürzung der Sozialzulage im Verhältnis 107/167. Das ergibt
die Auslegung der Vorschriften im MTV und im Entge lt-TV.
a) Bei Tarifauslegung ist – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung – zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung,
ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabeiist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte
Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen No rmen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm aufden wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann.
Verbleiben bei entspre chender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien
im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Will ens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische und
die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden, wobei es für die Gerichte eine Bindung aneine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung
dieser weiteren Auslegungsmittel nicht gibt (BAGE 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berück
sichtigen; dabei gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung
führt (BAGE 60, 219, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB G ratifikation, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen können der MTV und Entgelt-TV nicht dahin ausgelegt werden, daß die Sozialzulage nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs der Beschäftigung der
Teilzeitkraft zu berechnen ist.
aa) Nach § 5 Abs. 1 MTV stehen den stundenweise Beschäftigten “sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nach Maßgabe des tatsächlichen Umfanges ihrer Beschäftigung zu”.
Ansprüche von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Gru ndlage im MTV haben, sind daher entsprechend zu kürzen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Sozialzulage wird davon
jedoch nicht erfaßt. Die Zahlung von Sozialzulagen ist im MTV nicht geregelt und findet ihre Grundl age allein im Entgelt-TV.
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach § 10 Ziffer 1 MTV der Entgelt-TV eine “Ergänzung” zum MTV ist.
Neben der Höhe ist der dem Grunde nach schon im MTV vorgeschriebenen Entgalte, die der Entgelt-TV in Abschnitt I (Gehälter), Abschnitt II (Löhne) und Abschnitt III
(Ausbildungsvergütungen) regelt, enthält der Entgelt-TV i n Abschnitt IV Vorschriften, die den Arbeitnehmern im Einzelhandel in Baden-Württemberg einen Anspruch auf
Sozialzulagen zu den Tarifentgelten geben und gleichzeitig deren Höhe bestimmen. Im Gegensatz zu den Entgeltansprü chen der Arbeitnehmer, die dem Grunde nach bereits aus dem
MTV selbst folgen, hat der Anspruch auf die Sozialzulage seine ausschließliche Grundlage im Entgelt-TV. Nach dem Wortlaut des § 10 Ziffer 1 MTV kann der Entgelt-T V daher
nur insoweit als Ergänzung des MTV angesehen werden, als er die Höhe der aus dem MTV folgenden Entgelte näher bestimmt. Soweit der Entgelt-TV darüber hinaus in Abschnitt IV
den Arbeitnehmern einen eigenständigen A nspruch auf Zahlung einer Sozialzulage einräumt, stellt er keine Ergänzung des MTV dar, da der MTV die Zahlung einer Sozialzulage an
keiner Stelle vorsieht. Die Bezeichnung des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne Ausbildun gsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des
Einzelhandels in Baden Württemberg vom 29. Juni 1989 in seiner Gesamtheit als “Entgelt-TV” steht nicht entgegen. Nach § 10 Ziffer 1 MTV ko mmt eine Ergänzung des MTV nur
insoweit zum Tragen, als die aus dem MTV folgenden Entgelte in einem besonderen Tarifvertrag der Höhe nach näher ausgestaltet werden; der von der Beklagten vorgetragene
Sprachgebrauch kann d emgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Wenn die Bestimmungen über die Sozialzulagen zufälligerweise in den Entgelt-TV aufgenommen worden und nicht – wie z.B. die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen – in
einem eigenen Tarifvertrag geregelt sind, läßt sichdaraus nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, daß § 5 Abs. 1 MTV den Anspruch auf die Sozialzulagen erfassen
soll. Für die Eigenständigkeit der Sozialzulagenregelung in Abschnitt IV des Entgelt-TV spricht a uch, daß Ziffer 3 die Geltendmachung des Anspruchs regelt, was, nicht
erforderlich wäre, wenn der Entgelt-TV insoweit Bestandteil oder Ergänzung des MTV wäre.
Dem Berufungsgericht ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, daß es in der Sozialzulagenregelung selbst hätte zum Ausdruck kommen müssen, wenn die Tarifvertragsparteien
den teilzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten d ie Sozialzulagen nur anteilig hätten gewähren wollen. So haben die Parteien des MTV, obwohl § 5 MTV die anteilige Zahlung
der Ansprüche aus dem MTV allgemein regelt, dies für die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes f ür Teilzeitbeschäftigte in § 19 A Ziffer 3 MTV noch einmal ausdrücklich
klargestellt.
cc) § 7 MTV führt zu keinen anderen Ergebnis, da diese Vorschrift, die das tarifliche Entgelt in Bezug zur Arbeitszeit setzt, ausdrücklich nur die “Berechnung des
tariflichen Monatsentgelts” betrifft.
dd) Auch vom Sinn und Zweck der Sozialzulage her ist eine anteilige Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit nicht zwingend. Gemäß der Regelung im
Entgelt-TV ist der Anspruch auf die Zahlung der So zialzulage nicht von. der Höhe des Entgelts des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abhängig, sondern bemißt sich nach
bestimmten sozialen und familiären Voraussetzungen wie der Zahl der Kinder und dem Familienstand.
Die Sozialzulage nach dem Entgelt-TV stellt kein Entgelt für geleistete Arbeit dar; das wird insbesondere daraus deutlich, daß dann, wenn beide Ehegatten im gleichen
Betrieb, Unternehmen oder Konzern tätig sind, nur ein E hegatte Anspruch auf die Sozialzulage hat (Ziffer 2 in Abschnitt IV des Entgelt-TV). Falls die Sozialzulage Entgelt
wäre, könnte eine solche Regelung keinen Bestand haben. Dementsprechend hat auch der Vierte Senat des Bun desarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 12. November 1969 (- 4 AZR
523/68 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Teilzeitbeschäftigung) ausgeführt, daß Teilzeitbeschäftigte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich einen A nspruch auf die
volle Verheiratetenzulage haben.
ee) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß dem Vortrag der Beklagten, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hätten auch in der Vergangenheit nur anteilige
Sozialzulagen erhalten, keine ausschlaggebende Bedeut ung zukommt. Eine solche Praxis kann den aus dem Entgelt-TV folgenden tariflichen Anspruch auf Zahlung der vollen
Sozialzulage an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht beseitigen oder verkürzen.
c) Gegen die Höhe der von der Klägerin berechneten Klageforderung bestehen keine Bedenken. Der Zinsanspruch aus dem Nettobetrag folgt aus §§ 288, 291 BGB.
d) Die tarifliche Ausschlußfrist ist im Hinblick auf die anteilige Zahlung der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Juni 1989 durch das Schreiben der Klägerin vom 30. November
1989 hin gewahrt.
Nach allem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.
III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.