OVG Koblenz: Zur Mithaftung eines Autofahrers, der an liegen gebliebenem Fahrzeug vorbeifährt und dabei mit entgegenkommendem Auto zusammenstößt

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über die Klage einer Autofahrerin zu entscheiden, die an einem liegen
gebliebenen Fahrzeug vorbeigefahren und dabei mit einem entgegenkommenden Auto zusammengestoßen war. Die
Klägerin verlangte von dem Unfallgegner Schadensersatz. Sie warf ihm vor, zu schnell gefahren zu sein und
dadurch den Unfall verursacht zu haben. Der Unfallgegner war zwar zu schnell unterwegs gewesen. Die
Klägerin erhält dennoch nur 50 % ihres Schadens ersetzt, weil sie nach Auffassung der Richter eine
Mithaftung trifft.

Die Richter stellten fest, dass die Klägerin nicht angemessen reagiert habe, als das entgegenkommende Auto
für sie sichtbar geworden sei. Wer an unübersichtlichen Stellen an einem Hindernis vorbeifahren wolle,
müsse jederzeit mit Gegenverkehr rechnen und sich darauf einstellen, sofort anhalten, ausweichen oder die
Gegenfahrbahn räumen zu können. Das habe die Klägerin nicht beachtet. Sie habe nach dem ersten Sichtkontakt
mit dem entgegenkommenden Auto nicht gebremst. Bei einem unverzüglichen Abbremsen hätte sie den Unfall
vermeiden können.

Urteil vom 7.11.2005 – Aktenzeichen: 12 U 1240/04