OLG Zweibrücken: Zur Nichtigkeit allumfassender Treuhandverträge

Die Nichtigkeit eines gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhandvertrages macht auch die dem Treuhänder vom Kunden erteilte Vollmacht zunichte, so dass er diesen nicht wirksam verpflichten kann. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Revision einer Kreissparkasse gegen ein Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zurückgewiesen, das dem Geldinstitut die Zwangsvollstreckung gegen Kreditkunden, einem Ehepaar, versagt hatte.

Folgendes war vorausgegangen: Das Ehepaar hatte über eine Treuhandgesellschaft ein Studentenappartement in einer Wohnanlage erworben. Der zu diesem Zweck abgeschlossene Treuhandvertrag beinhaltete die umfassende Besorgung und Abwicklung sämtlicher mit dem Erwerb zusammenhängender Rechtsangelegenheiten. Der Kaufpreis wurde durch die Sparkasse finanziert, die sich den Kredit durch eine Grundschuld absichern ließ; zudem unterwarfen sich die persönlich haftenden Eheleute der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Als diese ihren Kreditverpflichtungen nicht mehr nachkamen, kündigte die Sparkasse das gesamte Darlehen fristlos und betrieb die Zwangsvollstreckung. Gegen den Zugriff wegen der persönlichen Haftungsübernahme wehrten sich die Eheleute vor Gericht, und dies mit Erfolg in sämtlichen Instanzen.

Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, dass die Eheleute bei der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung durch ihren Treuhänder nicht wirksam vertreten worden waren. Da der Treuhandvertrag umfassend die gesamte rechtliche Gestaltung von Verträgen einschließend der Rechtsberatung umfasst habe, verstoße er gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei deshalb nichtig. Eine besondere Erlaubnis zur geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in solchem Umfang sei der Treuhänderin nicht erteilt worden. Mangels wirksamer Bevollmächtigung habe sie deshalb die Eheleute auch der Sparkasse gegenüber nicht wirksam verpflichten können.

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 1. Juli 2002 – 7 U 83/01; BGH, Urteil vom 26. März 2003 – IV ZR 222/02