OLG Zweibrücken: Zur Eintragungsfähigkeit der Zweigniederlassung einer britischen Kapitalgesellschaft

Vergeblich bemühte sich der Geschäftsführer einer in England gegründeten beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft (Limited) um die Eintragung einer Zweigniederlassung ins Frankenthaler Handelsregister. Amtsgericht und Landgericht lehnten ab, da die britische Firma für Herstellung und Vertrieb von Datenträgern sich im Mutterland nicht wirtschaftlich betätige und es deshalb an einer Hauptniederlassung im rechtlichen Sinn fehle. Der Antragsteller sah sich dadurch in seiner durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit verletzt, rief das Pfälzische Oberlandesgericht an und erhielt dort mit folgender Begründung Recht:

Die Eintragung einer inländischen Filiale einer ausländischen Hauptniederlassung richtet sich nach deutsche Handelsrecht, das jedoch in solchem Fall nach europäischem Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Nach bisheriger Rechtsauffassung hat die Eintragung der Zweigniederlassung in Deutschland einen tatsächlichen effektiven Verwaltungssitz im Heimatstaat vorausgesetzt. An dieser nationalen Rechtsprechung kann jedoch mit Rücksicht auf die Fortentwicklung des Niederlassungsrechts in der EG nach Art. 43 und 48 des Amsterdamer Vertrages nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr kann die Eintragung des Zweiges nun nicht mehr wegen fehlender Rechtsfähigkeit der englischen Stammgesellschaft als Limited abgelehnt werden. Die umfassende Niederlassungsfreiheit im Wirtschaftsraum der EG erfasst auch Fälle, in denen – wie hier – eine Gesellschaft wirksam nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, ihren faktische Sitz jedoch von Anfang an nur in Deutschland haben sollte.

Pfälzisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. März 2003 – 3 W 21/03 –