Die Eintragung einer inländischen Filiale einer ausländischen Hauptniederlassung richtet sich nach deutsche Handelsrecht, das jedoch in solchem Fall nach europäischem Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Nach bisheriger Rechtsauffassung hat die Eintragung der Zweigniederlassung in Deutschland einen tatsächlichen effektiven Verwaltungssitz im Heimatstaat vorausgesetzt. An dieser nationalen Rechtsprechung kann jedoch mit Rücksicht auf die Fortentwicklung des Niederlassungsrechts in der EG nach Art. 43 und 48 des Amsterdamer Vertrages nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr kann die Eintragung des Zweiges nun nicht mehr wegen fehlender Rechtsfähigkeit der englischen Stammgesellschaft als Limited abgelehnt werden. Die umfassende Niederlassungsfreiheit im Wirtschaftsraum der EG erfasst auch Fälle, in denen – wie hier – eine Gesellschaft wirksam nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, ihren faktische Sitz jedoch von Anfang an nur in Deutschland haben sollte.
Pfälzisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. März 2003 – 3 W 21/03 –