Zum wiederholten Mal war das Pfälzische Oberlandesgericht mit der Klage einer Patientin befasst, die von einer psychiatrischen Klinik Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 DM wegen schwerer Verletzungen fordert,die sie sich bei einem Suizidversuch zugezogen hatte. Zu dem folgenschweren Unfall war es in der Nacht nach ihrer Aufnahme wegen einer vom Hausarzt festgestellten Psychose gekommen. Sie war der offenen Station im dritten Stock zugewiesen worden, nachdem eine akute Selbstmordgefahr nicht festgestellt worden war. Im Stationszimmer selbst ließen sich die Fenster nicht öffnen. In der Nacht suchte die Patientin die Nachtschwester auf und bat diese um Tee und ein Schlafmittel. Als sich die Schwester deshalb kurz entfernt hatte, begab sich die Patientin auf den nicht verschlossenen Balkon des angrenzenden Aufenthaltsraums und sprang ca. zwölf Meter in die Tiefe. Die Klage war durch das Landgericht Frankenthal abgewiesen, auf die Berufung der Klägerin jedoch durch das Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärtworden. Auf die Revision der beklagten Klinik hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der 5. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass der beklagten Klinik keine Organisationsmängel anzulasten seien und sie deshalb für die Folgen des Suizidversuchs der Klägerin nicht hafte. Der Senat ist dabei der rechtlichen Vorgabe des Bundesgerichtshofes gefolgt, dass zwar die Pflicht besteht, zum Schutz gefährdeter Patienten Vorkehrungen zu treffen, die jedoch auch therapeutisch vertretbar sein müssen. Darüber hinaus lassen sich nach einem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten keine baulichen Standards für die Suizidprävention Psychiatrischer Kliniken aufstellen. Auch zur Nachtzeit ist die Sicherung einer Balkontür auf einer offenen Station nur zu fordern, wenn dort akut gefährdete Personen behandelt werden. Da die Klägerin nicht erkennbar besonders gefährdet war, stellt ihre Unterbringung in der offenen Station mit dem möglichen Zugang zum Balkon keine haftungsbegründende Verletzung der Sorgfaltspflicht dar.
OLG Zweibrücken – 5. Zivilsenat – Urteil vom 26. März 2002 – 5 U 13/00