Auch im Berufungsvefahren vor dem Oberlandesgericht konnte Friedrich nicht punkten. Der 1. Senat stieg jedoch erst gar nicht in die Sachfragen um die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung ein, sondern stellte einen formalen Mangel der Klage fest: Sie nannte den Vorstand als Vertreter des beklagten Vereins und war damit unzulässig. Da Friedrich vom Aufsichtsrat eingestellt worden war, hätte sich die Klage gegen diesen als zuständiges Organ richten müssen. Da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, hat dieser Zivilprozess damit seinen Abschluss gefunden.
Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Oktober 2004 – 1 U 19/04