OLG Zweibrücken: Friedrich gegen 1. FC Kaiserslautern – Auch 2. Halbzeit für den Club

In einem von mehreren Zivilverfahren, die zwischen dem früheren Vorstandsvorsitzenden Friedrich und seinem ehemaligen Verein bei Gericht ausgetragen werden, hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts für den FCK entschieden. Friedrich, dessen Vertrag als Vorstandsvorsitzender Ende 2002 auslaufen sollte, war bereits im November vom Aufsichtsrat fristlos und damit unter Wegfall seiner Bezüge gekündigt worden. Dagegen hatte er geklagt und restliches Gehalt sowie eine vereinbarte Abfindung in Höhe von insgesamt ca. 150 000 € eingefordert, war damit jedoch in erster Instanz bis auf einen geringen Teilbetrag gescheitert.

Auch im Berufungsvefahren vor dem Oberlandesgericht konnte Friedrich nicht punkten. Der 1. Senat stieg jedoch erst gar nicht in die Sachfragen um die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung ein, sondern stellte einen formalen Mangel der Klage fest: Sie nannte den Vorstand als Vertreter des beklagten Vereins und war damit unzulässig. Da Friedrich vom Aufsichtsrat eingestellt worden war, hätte sich die Klage gegen diesen als zuständiges Organ richten müssen. Da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, hat dieser Zivilprozess damit seinen Abschluss gefunden.

Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Oktober 2004 – 1 U 19/04