Die Billigung des “MC Settlement Agreement” zwischen Mobilcom und France
Telecom durch die Hauptversammlung der Mobilcom AG ist unwirksam.
Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom 8. Dezember 2005 – 5 U 57/04 –
Mit heute verkündetem Urteil hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden, dass der Beschluss
der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. Januar 2003 der Mobilcom AG
über die Zustimmung zum u.a. mit France Telecom geschlossenen MC Settlement
Agreement (MCSA) unwirksam ist.
In diesem Vergleich hatte u.a. die Mobilcom AG auf Schadensersatzansprüche
gegen France Telecom nach deren Ausstieg aus dem UMTS-Geschäft verzichtet.
Im Gegenzug hatte France Telecom Verbindlichkeiten der Mobilcom AG aus
diesem ehemals gemeinsamen Projekt übernommen. Auch war man übereingekommen,
dass der frühere Großaktionär Gerhard Schmid oder dessen Ehefrau Sybille
Schmid-Sindram keine Organstellung mehr bei der Mobilcom AG bekleiden
sollten.
Gegen diesen Beschluss und einen weiteren, die Besetzung des Aufsichtsrats
betreffenden Beschluss hatten einige Aktionäre – darunter auch Frau Sybille
Schmid-Sindram – Anfechtungsklage erhoben. Das Landgericht Flensburg hatte
die Klagen überwiegend abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Bestellung
eines weiteren Aufsichtsratmitgliedes für wirksam erachtet, im Übrigen aber
der Anfechtungsklage stattgegeben. Diese Entscheidung berührt nicht den
Bestand des MSCA selbst, da der Vertrag durch den Vorstand der Mobilcom AG
mit Wirkung für die Gesellschaft abgeschlossen werden konnte. Allerdings ist
für diesen Schritt der Vorstand nunmehr selbst verantwortlich und kann sich
nicht auf eine Zustimmung der Hauptversammlung berufen.
Der Senat hat die Unwirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung damit
begründet, dass die Aktionäre vom Vorstand über die Tragweite des MCSA nicht
hinreichend informiert worden seien. Insbesondere hätten die Aktionäre über
das dem UMTS-Projekt zugrunde liegenden Vertragswerk CFA unterrichtet
werden müssen, da sich das MCSA auf dieses beziehe. Es reiche nicht aus,
dass dieses umfangreiche Vertragswerk lediglich zeitweise auf der
Hauptversammlung in englischer Sprache ausgelegen habe. Notwendig wären eine
hinreichende Auslage in deutscher Übersetzung und eine bessere Unterrichtung
bereits bei der Einladung zur Hauptversammlung gewesen. Eine solche
Informationspflicht hat der Senat bereits aus den Vorschriften des
Aktienrechts aber auch aus der Tragweite des MCSA für die Zukunft der
Mobilcom AG abgeleitet.