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OLG Köln: Zur Vertretungsbefugnis des Direktors eines städtischen Museums zum Abschluss eines Ausstellungsvertrages mit einem bildenden Künstler
Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde wegen Nichtdurchführung einer vom Direktor eines Städtischen Museums angeblich zugesagten Kunstausstellung gegenüber dem Künstler schadensersatzpflichtig sein kann. Dabei kam es wesentlich auf die Frage der Vertretungsbefugnis des Museumsdirektors für die Kommune an: Der Kläger, ein zeitgenössischer bildender Künstler, nimmt die beklagte Stadt Aachen auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet, mit einem beamteten „Direktor der Museen„ der Beklagten Ende Januar 2001 mündlich einen Vertrag über die Durchführung einer Kunstausstellung in einem städtischen Museum abgeschlossen zu haben. Nach der Behauptung der Beklagten soll dagegen nur die unverbindliche Erörterung eines möglichen Ausstellungskonzepts erfolgt sein. Mitte Februar 2001 teilte die Beklagte mit, es könne keine Ausstellung durchgeführt werden. Die unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns bzw. des Nichterfüllungsschadens erhobene Schadensersatzklage des Künstlers blieb vor dem LG Aachen erfolglos. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Köln mit – rechtskräftigem – Urteil vom 29. 1. 2004 (7 U 109/03) zurückgewiesen: Klage und Berufung seien schon deshalb unbegründet, weil der Kläger den von ihm geltend gemachten Schaden nicht hinreichend dargelegt habe. Unabhängig davon unterliege die Klage aber auch aus anderen Gründen der Abweisung. Gemäss § 64 Abs. 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) binden Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, die Gemeinde nicht. § 64 Abs. 1 GO NW sieht insoweit für Verpflichtungserklärungen zu Lasten der Gemeinde grundsätzlich die Schriftform vor, die hier unstreitig nicht gewahrt sei. Die in § 64 Abs. 2 GO NW für „Geschäfte der laufenden Verwaltung„ geregelte Ausnahme vom Schriftformerfordernis greife nicht ein, weil die Entscheidung über die Durchführung einer Kunstausstellung – typischerweise eine Einzelfallentscheidung – nicht unter diesen Begriff falle. Auch § 64 Abs. 3 GO NW führe nicht weiter, weil der Museumsdirektor über keine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kläger bzw. zu Ausstellungsverträgen überhaupt verfügt habe. Selbst wenn man eine solche Vollmacht aus seinem Aufgabenbereich schlüssig ableiten wolle, genüge das nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer ausdrücklichen Bevollmächtigung. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Vertretungsmangel zu berufen. Auf weitere vom Senat geprüfte Anspruchsgrundlagen könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht mit Erfolg stützen.