Das Landgericht Bonn hatte in erster Instanz die Klage durch Urteil vom März 2000 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Eine Entscheidung über die Schadenshöhe hatte das Landgericht Bonn noch nicht getroffen. Dieses Urteil hat das OLG Köln jetzt zum Nachteil der Bundesrepublik abgeändert. Es bejaht zwar die Haftung der beklagten Bauunternehmer und Architekten, allerdings nur zu 50 %. Nach der Urteilsbegründung des OLG haben die Bundesrepublik bzw. die von ihr mit der Planung beauftragten Architekten nicht durch klare Vorgaben dafür gesorgt, dass der Baufehler, der zur Überflutung und zum Aufschwimmen des Neubaus geführt hat, rechtzeitig entdeckt wurde und damit den Schaden mit verursacht. Etwa ein Jahr lang blieb unbemerkt, dass ein für den Hochwasserschutz besonders wichtiges Bauteil nicht fertiggestellt worden war. Dies hätte bei richtiger Planung und Abstimmung mit den Bauunternehmern vermieden werden können. Die Bundesrepublik muss deshalb nach Ansicht des 11. Zivilsenats des OLG Köln die Hälfte ihres Schadens selbst tragen.
Mit dem Urteil des OLG ist der Rechtsstreit nicht beendet. Die Parteien können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Steht rechtskräftig fest, in welchem Maße die Beklagten haften, muss das Landgericht Bonn über die Schadenshöhe entscheiden.
Der Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit In Vertretung Andreas Zingsheim