OLG Köln: Schadenersatz wegen Diskriminierung schwarzafrikanischen Paares bei der Wohnungssuche

Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat einen in Aachen
ansässigen Immobilienverwalter heute zur Zahlung von 5.056,- €
Geldentschädigung und Schadenersatz verurteilt, weil er als verantwortlich
dafür angesehen wurde, dass ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen
seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen wurde (Az. OLG
Köln 24 U 51/09); die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Aachen
vom 17.03.2009 wurde entsprechend abgeändert.
Das Wohnung suchende Paar hatte sich im Jahr 2006 auf eine Annonce des
Wohnungsverwalters gemeldet, weil es nach Aachen umziehen wollte und sich
für eine Besichtigung der Wohnung interessierte. Den Besichtigungstermin
sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das afrikanische
Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh
Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit
Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadenersatz und
Schmerzensgeld.
Anders als das Landgericht Aachen sieht der Senat die Klage als zulässig und
auch in der Sache begründet an; der Wohnungsverwalter hafte daher auf
Schadenersatz. In der 2. Instanz hatte der Verwalter zugegeben, dass die
Hausmeisterin die diskriminierende Äußerung getätigt hatte; daher mussten
zum Schluss keine Zeugen mehr vernommen werden.
Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die
Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken
vermietet“, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt.
Die Bezeichnung als „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig
diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des
Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evt.
Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und
Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der
Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig
darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die
Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren; die
darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend
anzusehen.

Der Verteidigungslinie des Immobilienverwalters, dass er für die Äußerungen Seite 2 von 2
der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der
Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der
Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von
Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im
Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den
Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt
gewesen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich
habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem
Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient
habe, werde diese sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch
für deren Verhalten hafte.
Der Senat hat hier schließlich nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten
erkannt, sondern auch eine Art Schmerzensgeld zugebilligt, weil die
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend
gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach
dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz nur der Vermieter für Benachteiligungen
haftet, kam es hier nach Ansicht des Senats nicht an; für ihn ergab sich die
Haftung schon nach der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 831 BGB.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; theoretisch kann der Verwalter noch
binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über deren Zulässigkeit der
Bundesgerichtshof entscheidet.