OLG Köln: Lollystiel

Oberlandesgericht Köln – Pressestelle – Pressemitteilung 09.05.2001

Der Lollystiel

Der Stiel eines Dauerlutschers ist wesensmäßiger Bestandteil des Lutschers. Ohne Stiel würde es sich nicht mehr um einen Lutscher – auch Lolly genannt – handeln, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon. Ist der Stiel aber notwendiger Teil des Produkts selbst, kann er nicht als Verpackung im Sinne der Verpackungs-Verordnung angesehen werden. Denn die Ware kann nicht zugleich Verpackung sein.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 03.05.2001 – Az. 1 U 6/01 – entsprechend der Klage eines Süßwarenherstellers festgestellt, dass für Stiele von Lutschern keine Lizenzgebühren für das Zeichen „Der grüne Punkt„ an das Duale System Deutschland zu entrichten sind. Denn der Lollystiel sei Teil des Lutschers selbst und nicht dessen Verpackung.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Lollystiel nach Verzehr des Lutscherkopfs als zu entsorgender Bestandteil zurückbleibe. Nicht jeder beim Verbraucher anfallende und zu entsorgende Abfall sei zwangsläufig als Verpackung anzusehen. Entscheidend sei die Definition des Verpackungsbegriffs in der Verpackungs-Verordnung, die zwischen Ware und Verpackung streng unterscheide. Der als ursprünglich originärer Bestandteil des Produkts „Lolly„ verbleibende Stiel bleibe auch nach dem Genuss ein Teil der dann im Wesentlichen verbrauchten Ware.