OLG Köln: Frau wird “Vater” im Sinne des Gesetzes

Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann „Vater“ im
Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann
auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen,
allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen – so entschied es
das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 30.11.2009 (Aktenzeichen
16 Wx 94/09).

Irene A. und Brigitte U., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen geändert).
Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und
hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Geschlecht
operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht
Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der Geschlechtsumwandlung
hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein
Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich
ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen
Befruchtung und brachte am 02.01.2007 den Sohn Jonas zur Welt. Irene
A. und Brigitte U. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt
Köln eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, und Brigitte U.
erkannte am 21.01.2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den
Sohn Jonas an.

Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis
wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts
gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen Person
abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes
(TSG) richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten
nach der Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht.
Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Entscheidung
vorgelegt.

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt wie die Vorinstanz
entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte
U. deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater des Kindes von 2 Jonas anzusehen ist. Der Senat entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Umgewandelten durch die neue Geschlechtszuordnung
unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasse
nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Geschlechts
bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch solche, die
erst später zur Welt gekommen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers
sollten alle leiblichen Kinder vom Schutz des § 11 TSG erfasst
sein. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft
wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären
Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit
geben kann und dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu
klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann.
Allerdings sei das 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen Brigitte, sondern
mit dem früheren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden aufzunehmen.
Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten keinen
Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung
der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen.

Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.