Anwohnerklage gegen Flugplatz Bonn-Hangelar abgewiesen
Durch rechtskräftiges Urteil vom heutigen Tag – Az. 2 U 5/97 – hat das
Oberlandesgericht Köln die Klage eines Anwohners wegen Lärmbelästigung durch
den in der Nähe von Bonn gelegenen Flugplatz Hangelar endgültig abgewiesen.
In dem ursprünglich von zahlreichen Klägern betriebenen langwierigen
Verfahren, welches zum Schluss nur noch von einem Kläger als Musterprozess
fortgeführt worden war, war geltend gemacht worden, die östlich des
Flugplatzes lebenden Anwohner würden durch startende Flugzeuge in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Der Kläger wollte daher weitere
erhebliche Einschränkung des Flugverkehrs durch gerichtliche Verbote
durchsetzen. Durch entsprechende Regelungen der Aufsichtsbehörden ist auch
bisher schon der Flugbetrieb während der Nacht untersagt und tagsüber nur
mit erheblichen Beschränkungen zulässig.
Im Rahmen einer umfassende Beweisaufnahme mittels Lärmmessungen durch den
TÜV Rheinland und persönlicher Anwesenheit des erkennenden Senats vor Ort
hat sich das Oberlandesgericht einen genauen Eindruck von der tatsächlichen
Lärmbelästigung verschafft. Danach überschreitet die Geräuschentwicklung
nicht die gesetzliche Wesentlichkeitsgrenze. Bei Beurteilung der
Lärmbelästigung war neben den objektiv ermittelten Lärmpegelwerten und der
persönlichen Wahrnehmung des Gerichts vor allem auch von Bedeutung, dass an
den meisten Tagen die Flugzeuge nicht die von dem Kläger bemängelte
Startrichtung benutzen. Zudem liegt das Grundstück des Klägers in einem
Wohngebiet, welches erst nach Inbetriebnahme des Flugplatzes bebaut worden
war. Aufgrund dieser Lärmvorbelastung trifft die Anwohner nach dem Urteil
eine erhöhte Duldungspflicht, da der Flugplatz das Gebiet auch schon vor der
Bebauung und dem Erwerb der Häuser wesentlich geprägt habe.