Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall im
Bereich von Wirtschaftswegen zu entscheiden. Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung
zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel
„Rechts vor Links“. Die Ehefrau des Klägers war mit dem Auto des Klägers auf diese Kreuzung
zugefahren und hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von
rechts kommt. Sie nahm daher das von links kommende Auto des Beklagten nicht wahr und stieß mit
diesem Auto, das die Vorfahrt der Ehefrau des Klägers nicht beachtete, zusammen.
Trotz der Vorfahrtverletzung durch den Beklagten gab das Oberlandesgericht dem Kläger nur
einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Schadens. Die Richter hielten dem Kläger vor, dass
seine Ehefrau den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der
dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links
kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit
dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein
entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.
Urteil vom 13.2.2006 – Aktenzeichen 12 U 25/05