Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Halterin des Pferdes “Billy” hatte der im Unfallzeitpunkt 17-jährigen Klägerin, die seit ihrem 10. Lebensjahr
reitet, die Erlaubnis erteilt, das Pferd jederzeit zu reiten. Im Sommer 2000 begab sich die Klägerin auf die Koppel, auf welcher “Billy” stand. Nachdem sie das Pferd
ablongiert hatte, baute sie kleinere Hindernisse in Höhe von ca. 40 cm Höhe mit einer Holzstange auf, die “Billy” überspringen sollte. Beim Überspringen eines der
Hindernisse fiel die Holzlatte ab, das Pferd ging durch, die Klägerin verlor anschließend den Halt und stürzte zu Boden. Dabei erlitt sie Bänderrisse in beiden
Knien. Sie verlangte von der Pferdehalterin Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM und Ersatz durch ihr durch verschiedene stationäre Krankenhausaufenthalte entstandenen
Kosten.
Wie bereits zuvor das Landgericht verneinte der Senat Ansprüche der Klägerin. Zwar bestehe die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) grundsätzlich auch gegenüber einem Reiter,
dem das Tier im überwiegend eigenen Interesse aus Gefälligkeit überlassen worden sei. Der Umstand, dass der Verletzte sich “freiwillig” in den Gefahrenbereich eines
Tieres begeben habe, müsse als Mitverschulden berücksichtigt werden (§ 254 BGB).
Dieses Mitverschulden wertete der Senat im vorliegenden Fall allerdings als derart die Tiergefahr überwiegend, dass Ansprüche gegen die Pferdehalterin ausgeschlossen
seien. Mit dem Aufbau der Hindernisse habe die Reiterin sich nämlich bewusst einem Risiko ausgesetzt, das über die normale Tiergefahr hinausgehe. Außerdem sei mit
der Einräumung einer großzügigen Nutzungsmöglichkeit für die Klägerin die Verpflichtung verbunden gewesen, das Pferd pfleglich zu behandeln und aufzupassen, dass
es keinen Schaden verursache. Die Klägerin hätte nach Ansicht des Senats nachweisen müssen, dass das Durchgehen des Pferdes nicht auf einem von ihr verursachten Fehler
beruht habe; dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen.
Aktenzeichen: 10 U 5/02