Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 28. Januar 2003 ein Bauunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 100.000 ? an eine
Unfallkasse verurteilt, die die Ansprüche eines Motorradfahrers, der bei einem Unfall mit einem dem Bauunternehmen gehörenden Gabelstapler schwer verletzt worden war, aus
übergegangenem Recht geltend machte.
Das beklagte Bauunternehmen hatte den Stapler einem von ihm eingeschalteten Subunternehmer überlassen, der an einer Baustelle den mit einer verstellbaren Gabel versehenen
Stapler zum Transport von Paletten mit Bordsteinen benutzte. Während der Arbeiten kam es zur Kollision mit einem Motorradfahrer, weil die Staplerzunge in dessen Fahrbahn
hineinragte. Der Motorradfahrer zog sich dabei eine Zerquetschung des Unterschenkels zu, der amputiert werden musste. Die Unfallkasse zahlte die Behandlungskosten von über
200.000 DM und machte sie gegenüber dem Bauunternehmen geltend.
Der Senat stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass der Stapler im Zeitpunkt des Unfalls nicht mit einer nach der Betriebserlaubnis vorgesehenen
Ausrüstung versehen war, weshalb er nicht mehr zulassungs- und versicherungsfrei war. Da der Halter das Fahrzeug nicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz versichert hatte,
hatte der Motorradfahrer keine Ansprüche aus der Kfz-Pflichtversicherung. Das Unterlassen stellte nach Auffassung des Senats eine unerlaubte Handlung in Form des
Verstoßes gegen ein Schutzgesetz, das Pflichtversicherungsgesetz, dar, weshalb das Bauunternehmen, nachdem der Subunternehmer und der Staplerfahrer vermögenslos
waren, für den entstandenen Schaden einzustehen hat.
Aktenzeichen: 3 U 167/01