OLG Koblenz: Zur Frage der stillschweigenden Haftungsfreistellung zugunsten des Fahrers bei Überlassen eines Kfz zur Probefahrt

Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein auf seinem Betriebsgelände zum Verkauf abgestelltes Fahrzeug zu einer Probefahrt, so ist von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zugunsten des Fahrers für den Fall auszugehen, dass das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt wird und die Beschädigung im Zusammenhang mit den eine Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 13. Januar 2003 die Schadensersatzklage der Eigentümerin eines Trikes abgewiesen, das bei einer Probefahrt vom Beklagten beschädigt worden war (Schaden: rund 11.000 DM).

Sie hatte das Trike auf dem Gelände eines Kfz-Handels zum Verkauf angeboten. Der Händler überließ das Fahrzeug dem an einem Kauf interessierten Beklagten zu einer ca. 2-stündigen Probefahrt. Bei der anschließenden Einfahrt auf das Betriebsgelände streifte der Beklagte mit dem Trike einen im Bereich der Einfahrt stehenden Kunden-Pkw und beschädigte diesen. Anschließend “schoss” das Trike – weil der Beklagte von der Kupplung abgerutscht war – in Richtung des geöffneten Tors der Reparaturhalle, blieb dort mit dem rechten hinteren Rad am Torpfosten hängen, wurde rechts herum geschleudert und schlug mit der Gabel gegen ein abgestelltes Ölfass. Hierdurch wurde das Trike erheblich beschädigt.

Der Senat war der Ansicht, der Beklagte könne sich auf eine stillschweigende Haftungsfreistellung berufen, da der Schaden nur leicht fahrlässig verursacht worden sei und auf den Eigentümlichkeiten einer Probefahrt beruhe.

Bei Probefahrten bestehe wegen der Umstellungsschwierigkeiten allgemein ein erhöhtes Unfallrisiko. Ein weiteres Gefahrenmoment bestehe darin, dass der Kaufinteressent die Fahreigenschaften testen wolle und deshalb dazu verleitet werde, das Fahrzeug schneller und schärfer zu fahren, als es sonst geschehen würde. Demgegenüber habe der Kfz-Händler, auch bei einem Verkauf für einen Dritten, die Möglichkeit sich durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung zu schützen.

Der Senat sah das Verschulden des Fahrers als lediglich leicht an und führte den Schaden auch auf die Eigentümlichkeiten der Probefahrt zurück (nicht vertraute Breitendifferenz des vorderen und hinteren Teils des Trikes).

Aktenzeichen: 12 U 1360/01