OLG Koblenz: Zum Anspruch auf Beseitigung einer Terrasse auf dem Nachbargrundstück

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der eine
Grundstückseigentümerin verlangte, eine Terrasse auf dem Nachbargrundstück soweit zu entfernen,
dass ein Abstand von 2,50 Metern zur Grundstücksgrenze gewahrt wird. Das Oberlandesgericht gab
der Klage statt.

Die Richter stützten sich bei ihrer Entscheidung auf das Nachbarrechtsgesetz des Landes
Rheinland-Pfalz. Danach dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand
als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.

Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das Grundstück der Klägerin im so genannten
Außenbereich liegt. Das Grundstück ist nicht bebaut und kann auch in der näheren Zukunft nicht
bebaut werden. Die Klägerin wird damit durch die Terrasse nicht oder jedenfalls nicht so stark
wie im Falle einer Bebauung ihres Grundstücks beeinträchtigt. Das war für die Richter jedoch
kein Anlass, der Klägerin einen Anspruch auf Beseitigung der Terrasse zu verweigern. Sie
meinten, dass der Klägerin nicht das Recht abgesprochen werden könne, ihr Grundstück mit Blick
auf derzeit zwar noch nicht ersichtliche, aber in der Zukunft dennoch mögliche Veränderungen
bezüglich der Bebaubarkeit zu schützen.

Die Richter verwiesen darauf, dass die Klägerin nicht warten könne, bis sich vielleicht in
Jahren einmal die Möglichkeit der Bebauung ihres Grundstücks ergebe. Denn nach dem
Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sei der Anspruch auf Beseitigung
ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bau der Terrasse
Klage auf Beseitigung erhoben habe.

Urteil vom 6.3.2006 – Aktenzeichen 12 U 97/05