OLG Koblenz: Wird e. Kind geboren, obwohl d. Ehemann sich vorher hat sterilisieren lassen, begründet dies den objektiven Verdacht, dass d. Kind nicht v. ihm stammt, so dass d. Frist für d. Anfechtung d. Vaterschaft zu laufen beginnt

Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – wies die im Jahre 2001 erhobene Klage eines Mannes ab, mit der dieser festgestellt haben wollte, dass er nicht der Vater seines während bestehender Ehe im Jahre 1995 geborenen Kindes sei. Der Senat war der Ansicht, der Kläger habe die Anfechtungsfrist versäumt.

Nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Anfechtungsfrist von 2 Jahren mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Solche Umstände sah der Senat darin, dass der Kläger sich 1994 hatte sterilisieren lassen und darüber hinaus auch die Beziehung der Eheleute in einer Krise gesteckt hatte. Obwohl aufgrund einer vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist, hatte die Vaterschaftsanfechtungsklage keinen Erfolg, weil das Anfechtungsrecht wegen Fristablaufs erloschen war.

Aktenzeichen: 11 UF 204/02