Nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Anfechtungsfrist von 2 Jahren mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Solche Umstände sah der Senat darin, dass der Kläger sich 1994 hatte sterilisieren lassen und darüber hinaus auch die Beziehung der Eheleute in einer Krise gesteckt hatte. Obwohl aufgrund einer vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist, hatte die Vaterschaftsanfechtungsklage keinen Erfolg, weil das Anfechtungsrecht wegen Fristablaufs erloschen war.
Aktenzeichen: 11 UF 204/02