OLG Koblenz: Verwirkung eines Bimsausbeuterechts

Ein im Jahr 1958 eingeräumtes Bimsausbeuterecht ist wegen Verwirkung erloschen, wenn nach Ausbeute des Oberbimses (1958 bis 1961) und vertraglich vereinbarter Neuvermessung des Grundstücks (1973) der Grundstückseigentümer davon ausgehen konnte, dass der Ausbeuteberechtigte sein Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 5. Februar 2003 ein Urteil des Landgerichts bestätigt, in dem dieses festgestellt hatte, dass das Ausbeuterecht nicht mehr bestehe.

Der Grundstückseigentümer hatte im Jahr 1958 einem Unternehmen vertraglich das Recht eingeräumt, auf seinem Grundstück das Bimsvorkommen auszubeuten. Entsprechend den vertraglichen Vorstellungen war der Abbau des Oberbimses in den Jahren 1958 bis 1961 erfolgt. Danach wurde das Grundstück feldgerecht rekultiviert und später für regulären Ackerbau genutzt sowie 1973 auch noch neu vermessen.

Der Grundstückseigentümer klagte jetzt auf Feststellung, dass dem Unternehmen Ausbeuterechte nicht mehr zustehen und auf Löschung der dieses Recht sichernden Grunddienstbarkeit im Grundbuch.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, weil das Recht nach so langer Zeit verwirkt sei. Das Unternehmen habe sein Recht weit über 30 Jahre lang nicht geltend gemacht. Aufgrund des Zeitablaufs und der Rekultivierung sowie Neuvermessung des Grundstücks habe der Grundstückseigentümer davon ausgehen können, dass das Recht mangels entsprechenden Vorbehalts seitens des Ausbeuteberechtigten nicht mehr geltend gemacht werde, d.h. verwirkt sei.

Aktenzeichen: 1 U 611/02