Ein Unternehmen hatte in die von ihm entwickelte Software für Arztpraxen ein Modul integriert,
das das Ausdrucken eines Bestellvouchers für eine bestimmte Versandapotheke ermöglichte. Das
Oberlandesgericht untersagte dem Unternehmen die Integration des genannten Moduls in seine
Software wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Unternehmen versuche, mit dem Modul die Ärzte zu
einem Verstoß gegen die ärztlichen Berufsordnungen und damit zu standeswidrigem Verhalten zu
bestimmen.
Nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten nicht gestattet, ihre Patienten ohne
hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen. Mit der Integration des genannten
Moduls stiftet das Unternehmen nach Auffassung der Richter die Ärzte dazu an, gegen dieses
Verbot zu verstoßen. Das Softwaremodul diene dazu, über die ärztlichen Praxen gezielt Kunden
für die Versandapotheke zu werben. Ziel sei es, dass der Arzt seinen Patienten den Einkauf bei
der Versandapotheke empfehle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies im Einzelfall unter
Berücksichtigung medizinischer Belange oder aus wirtschaftlichen Gründen geboten sei.
Nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten außerdem verboten, Waren und andere
Gegenstände abzugeben, soweit nicht die Abgabe des Produkts wegen seiner Besonderheit
notwendiger Bestandteil der Therapie ist. Dieses Verbot dient der Trennung des Heilauftrags des
Arztes einerseits und merkantiler Gesichtspunkte andererseits. Die Aushändigung des
Bestellvouchers durch den Arzt sei – so die Richter – als verbotene Abgabe zu werten. Sie
stelle letztlich eine Geldzuwendung an den Patienten dar, weil dem Patienten bei Nutzung des
Vouchers das Briefporto und die Versandkosten von der Apotheke erstattet würden.
Urteil vom 14.2.2006 – Aktenzeichen: 4 U 1680/05