OLG Koblenz: Kosten einer Klassenfahrt und eines vorübergehenden Nachhilfeunterrichts eines Kindes können dem unterhaltspflichtigen Vater gegenüber als Sonderbedarf geltend gemacht werden

Der 11. Zivilsenat (3. Familiensenat) des Oberlandesgerichts Koblenz hat – abweichend von der Ansicht des Amtsgerichts – zwei minderjährigen, bei der Mutter lebenden Schwestern Prozesskostenhilfe für eine Klage bewilligt, mit der sie gegenüber ihrem Vater einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf gerichtlich durchsetzen wollen (Beschluss vom 25.09.2002).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater der bei ihrer Mutter lebenden Schwestern schuldet laufenden monat-lichen Unterhalt. Beide Schwestern benötigten nach Ansicht der zuständigen Lehrer Nachhilfeunterricht, weil sie sonst den Jahresstoff der jeweiligen Klassen nicht geschafft hätten. Daher wurde entsprechender Unterricht organisiert, für den monatliche Kosten von jeweils über 100 € anfielen. Eines der Mädchen nahm 1999 und 2002 an Klassenfahrten teil, wofür Kosten von über 100 DM bzw. 500 DM entstanden sind.

Der Vater verweigert die Zahlung der hälftigen Kosten. Die Schwestern wollen die Ansprüche klageweise geltend machen und haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Amtsgericht verweigert, da nach seiner Ansicht die Kosten mit dem regelmäßig geschuldeten Unterhalt abgedeckt seien.

Der Senat sah dies anders. Die Kosten für die Klassenfahrten und den Nachhilfeunterricht seien nicht vorhersehbar gewesen und hätten deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden können; es handele sich um sog. Sonderbedarf. Wenn auch voraussehbar sei, dass Kinder ab Erreichen eines gewissen Alters Klassenfahrten unternehmen würden, sei doch nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Häufigkeit diese stattfänden und welche Kosten sie verursachten.

Auch die Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht seien unvorhersehbar und unkalkulierbar gewesen. Sie seien ebenfalls als Sonderbedarf anzusehen, solange nicht absehbar sei, dass die Nachhilfe einen Dauerzustand darstelle, sondern lediglich der zeitlich begrenzten Überbrückung vorübergehender Schulschwierigkeiten diene.

Aktenzeichen: 11 WF 463/02