Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Er hatte den Beruf des Schlossers
erlernt und war als Monteur von Sonnenschutzanlagen tätig. Infolge einer Erkrankung konnte er diese
Tätigkeit nicht mehr ausüben. Trotzdem wies das Oberlandesgericht Koblenz die Klage gegen die Versicherung
ab, mit der der Kläger u.a. Zahlung einer monatlichen Rente verlangt hatte.
Die Richter folgten der Versicherung, die den Kläger darauf verwies, dass er eine sogenannte vergleichbare
Tätigkeit ausüben könne. Als vergleichbar bezeichnete die Versicherung die Tätigkeit eines Fach- bzw.
Verkaufsberaters für Betriebe, die Sonnenschutzanlagen herstellen oder verkaufen. Die Richter ließen den
Einwand des Klägers nicht gelten, er besitze – da er eine rein handwerkliche und körperliche Tätigkeit
ausgeübt habe – nicht die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit eines Fach- bzw.
Verkaufsberaters.
Als unerheblich bewerteten die Richter die Frage, ob der 56 Jahre alte Kläger tatsächlich einen
Arbeitsplatz in dem vergleichbaren Beruf erhalten könne. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt müsse
unberücksichtigt bleiben, solange es die Tätigkeit, auf die der Versicherer verweise, auf dem Arbeitsmarkt
überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang gebe.
Aktenzeichen: 10 U 1198/04