Dies entschied der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Die Parteien waren seit 1970 miteinander verheiratet und lebten seit April 1999 voneinander getrennt. Die Ehefrau begehrte von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt. Sie hatte
damit beim Amtsgericht keinen Erfolg, weil dieses der Auffassung war, dass sie ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt habe. Die Richter des Oberlandesgerichts
warennunmehr anderer Auffassung. Zwar könne ein Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten
mutwillig hinweggesetzt habe, es handele sich hierbei jedoch um eine Ausnahmeregelung, die im Lichte der Verhältnismäßigkeit gesehen werden müsse. Objektiv müsse
das Verhalten des Berechtigten eine besondere Intensität erreicht habe. Er müsse mutwillig handeln. So werde in der Rechtsprechung regelmäßig ein den
Unterhaltsanspruch verwirkendes Verhalten bejaht, wenn der Berechtigte den Verpflichteten bei dessen Arbeitgeber anschwärze und damit dessen Arbeitsplatz gefährde. Auch
eine Anzeige des bedürftigen Ehega
Die Richter waren allerdings der Auffassung, dass dies dann nicht gelte, wenn der bedürftige Ehegatte wegen Beteiligung an einer Straftat, wie bei einem Steuerdelikt, eine
Selbstanzeige mache. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vermögensgefährdung des verpflichteten Ehegatten nicht als erheblich anzusehen sei und seine wirtschaftliche
Existenz nicht gefährde. Im zu entscheidenden Fall hatte das Steuerstrafverfahren lediglich einen geringen Teil des Vermögens des Ehegatten betroffen. Zudem hatte die
Ehefrau gegen ihren Ehemann selbst keine Anzeige erstattet, so dass die Richter eine Schädigungsabsicht verneinten und einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau dem Grunde nach
für gerechtfertigt hielten. Das Amtsgericht muss nunmehr über die Höhe entscheiden.
Aktenzeichen 11 UF 630/00