OLG Koblenz: Keine Pflicht zur Führung eines Tagebuchs über die Lebensführung der Kinder

Ein Elternteil, dessen Umgangsrecht mit den Kindern beschränkt ist, hat keinen Anspruch darauf, dass der die Kinder betreuende Elternteil über deren Lebensführung ein Tagebuch führt und entsprechend Auskunft erteilt.

Dies stellten die Richter des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss klar. Der Vater der Kinder hatte von deren Mutter verlangt,über die Lebensführung der Kinder ein Tagebuch zu führen und ihm dieses vorzulegen.

Die Richter stellten nunmehr klar, dass der Vater zwar einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder habe, weil er die Möglichkeit haben müsse, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder fortlaufend zu überzeugen. Das Amtsgericht habe die Mutter deshalb zu Recht verurteilt, halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden der gemeinsamen Kinder zu erteilten. Die Führung eines laufenden Tagebuches könne demgegenüber nicht verlangt werden. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstrecke sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung, sondern nur auf das Wichtige im Befinden der Kinder. Zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen bestehe regelmäßig keine Pflicht. Anerkannt sei allenfalls das Recht auf Übersendung von Schulzeugnissen.

Aktenzeichen13 UF 609/01