OLG Koblenz: Keine Haftung einer Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bei Auffahren eines Autofahrers bei Wendemanöver auf neben der Fahrbahn aufgestellten Findling

Eine Gemeinde haftet nicht wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz, wenn ein Autofahrer bei einem Wendemanöver gegen einen auf einem Rasenbeet unmittelbar neben der Fahrbahn aufgestellten, mit Schnee bedeckten Findling stößt

Dies hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch Urteil vom 30. September 2002 entschieden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Ortsgemeinde hatte auf einem Vorplatz vor einem Buswartehäuschen und einer Telefonzelle auf einem Rasenbeet in einem Bereich außerhalb der durch Rinne und Bordstein begrenzten Fahrbahn einen Findling aufgestellt, um eine verbotswidrige Nutzung des Vorplatzes durch Autofahrer zu verhindern. Im Februar 2002 prallte der Kläger gegen 21.00 Uhr mit seinem PKW beim Wenden gegen den Findling, der zu dieser Zeit durch Schnee bedeckt war. Den Ersatz des ihm dabei entstandenen Schadens in Höhe von rd. 2.000 € verlangte er von der Gemeinde, da der Zustand an der Unfallstelle – Lage und Größe des Steines – gegen die ihr – der Gemeinde – obliegende Verpflichtung zur Verkehrssicherung verstoßen habe.

Diese Ansicht teilte der Senat, wie auch bereits das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte, nicht und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Richter waren der Meinung, dass der Findling bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise keine Gefahr für den Straßenbenutzer darstellte. Der Findling habe nicht in die Fahrbahn hineingeragt. Deshalb habe es keiner zusätzlichen Warnung bedurft. Dies gelte auch, wenn ein solcher Findling durch – geräumten – Schnee verdeckt gewesen sei, da auch eine solche Anhäufung sich außerhalb der Fahrbahn befunden habe. Für den Kläger habe keine Veranlassung bestanden, von der Fahrbahnfläche abzuweichen und den zugeschneiten Bereich außerhalb der Fahrbahn in Anspruch zu nehmen. Da er dies gleichwohl getan habe, habe er sich unter Verletzung der auch im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt in eine ohne weiteres vermeidbare Gefahr begeben und die Kollision mit dem Findling allein verursacht und verschuldet.

Aktenzeichen: 12 U 1863/01