OLG Koblenz: Kein Entschädigungsanspruch bei Grundstückserwerb und Errichtung eines Mehrfamilienhauses in unmittelbarer Nähe eines Militärflughafens

Wer in Kenntnis des Betriebs eines Militärflughafens in dessen unmittelbarer Nähe ein Grundstück erwirbt und darauf ein Mehrfamilienhaus errichtet, kann später bei in etwa gleich bleibenden Lärmverhältnissen, die die enteignend wirkende Grenze überschreiten, keine Entschädigung verlangen

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit der vorgenannten Begründung durch Urteil vom 15. Januar 2003 einem Grundstückseigentümer den von diesem gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen enteignend wirkenden Fluglärms in Höhe von 180.000 DM versagt.

Der Kläger ist Eigentümer eines von ihm in den Jahren 1966 bis 1969 errichteten Mehrfamilienhauses, das er zum Teil selbst bewohnt und im Übrigen vermietet hat. Das Haus liegt in unmittelbarer Nähe eines Flugplatzes, der bis Mitte der 90er Jahre militärisch genutzt wurde.

Der Kläger hat behauptet, erst gegen Ende der Bauphase für das Mehrfamilienhaus sei erstmals Fluglärm aufgetreten, so dass ihm ein Sonderopfer abverlangt werde, wofür er zu entschädigen sei. Die angemessene Entschädigung betrage mindestens 180.000 DM.

Die Bundesrepublik Deutschland machte dagegen geltend, dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil er “in den bereits bestehenden Militärfluglärm hineingebaut” habe.

Die Vernehmung von Zeugen ergab, dass diese Behauptung der Bundesrepublik Deutschland zutreffend war. Daher hob der Senat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts, das dem Kläger 116.000 DM Entschädigung zugesprochen hatte, auf und wies die Klage ab.

Aktenzeichen: 1 U 1612/99