Eine Ortsgemeinde im Westerwald hatte auf einem privaten Grundstück Gelände abgegraben und eine Böschung
zur angrenzenden Straße hin angelegt. Das Grundstück war im Bebauungsplan als private Grünfläche
ausgewiesen. Die Böschung wurde angelegt, ohne das Einverständnis der Eigentümer einzuholen.
Die Eigentümer des betroffenen Grundstücks erhoben vor dem Landgericht Koblenz Klage gegen die Gemeinde.
Das Landgericht gab den Eigentümern Recht und verurteilte die Gemeinde, das Grundstück wieder aufzufüllen.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte jetzt in einem Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts.
Die Richter des Oberlandesgerichts betonten, dass die Kläger die Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht
hinnehmen müssten. Die Richter ließen den Einwand der Gemeinde nicht gelten, die Wiederauffüllung sei mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Sie verwiesen darauf, dass die Gemeinde ganz bewusst ohne
entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan privaten Grund und Boden für die Böschung in Anspruch genommen
habe. Für diese Vorgehensweise gebe es keine Rechtsgrundlage. Wer bewusst einen rechtswidrigen Zustand
herbeiführe, könne nicht einwenden, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten.
Aktenzeichen : 5 U 816/05 vom 01.12.2005