OLG Koblenz: Ein vor der Ehe vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Ehescheidung kann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden aufgrund der Gesamtumstände den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen

Der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit einem am 4. Februar 2003 verkündeten Urteil im Berufungsverfahren das Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben, in dem diesen den vor der Ehe der Parteien vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs für wirksam gehalten hatte.

Die Parteien hatten 1997 geheiratet und wurden im Sommer 2002 geschieden. Am Tag der Hochzeit schlossen die damals bereits schwangere Frau und ihr künftiger Ehemann einen notariellen Vertrag, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausschlossen.

Im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil hatte das Amtsgericht festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Dagegen wendete sich die Frau mit ihrer Berufung, die einen Teilerfolg hatte.

Der Familiensenat stellte nämlich fest, dass der vereinbarte Ausschluss sittenwidrig und daher nichtig sei und das Amtsgericht nunmehr ermitteln müsse, ob der Frau Versorgungsanwartschaften auszugleichen seien.

Zwar seien künftige Eheleute grundsätzlich berechtigt, ihre künftigen Beziehungen aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie vertraglich zu regeln. Eine solche Vereinbarung unterliege aber einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle, wenn sie eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau enthalte und vor der Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden sei.

Der Senat stellte eine Unterlegenheitsposition der nicht verheirateten Schwangeren fest und hielt den Ehevertrag für sittenwidrig. Neben der sich aus der Schwangerschaft ergebenden Konfliktlage habe die beabsichtigte Rollenverteilung in der Ehe berücksichtigt werden müssen. Die Frau habe sich der Kindererziehung widmen sollen und somit keine Möglichkeit gehabt, eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen. Auch der Vertragsabschluss am Tag der geplanten Hochzeitsfeier habe zusätzlichen Druck auf die Frau erzeugt.

Aktenzeichen: 11 UF 371/02