Der Grundstückseigentümer beabsichtigte die Errichtung eines Wohngebäudes. Er machte geltend, der Strommast befinde sich im Bereich der Gartenterrasse und die Stromleitung verlaufe über die Garage. Zudem sei der Verbleib des Mastes wegen Elektrosmogs, Blitzeinschlaggefahr, Umstürzgefahr und ästhetischer Beeinträchtigungen unzumutbar.
Diesen Argumenten folgten Landgericht und Oberlandesgericht nicht. Gemäß § 8 AVB Elt V sei der Eigentümer als Kunde eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nach der sogenannten Liberalisierung des Strommarktes verpflichtet, das Anbringen von Strommasten und das Verlegen von Leitungen über sein Grundstück zuzulassen. Nach einer Ortsbesichtigung hatte das Gericht eine unzumutbare Belastung des Eigentümers in ästhetischer Hinsicht verneint. Die weiteren Argumente (Gefahr durch Sturm und Blitzschlag etc.) seien lediglich abstrakte allgemeine Erwägungen, aus denen sich eine Unzumutbarkeit nicht herleiten lasse. Das gelte auch für die Sensibilität der Bevölkerung gegenüber Elektrosmog.
Aktenzeichen: 7 U 1722/01