OLG Koblenz: Ein Einzelhändler, der Geräte der Unterhaltungselektronik vertreibt, muss bei der Werbung, etwa für einen DVD-Player, darauf hinweisen, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 01.10.2002 einem Einzelhändler für Unterhaltungselektronik, untersagt, für Geräte, hier einen DVD-Player, die in der aktuellen Preisliste des Herstellers nicht mehr geführt werden, zu werben, ohne auf den Umstand, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt, hinzuweisen. Außerdem müsse der Händler, wenn er bei der Werbung für ein solches Gerät mit der Angabe einer vorherigen Preisempfehlung des Herstellers werbe, darauf hinweise, dass es sich um eine “ehemalige” unver-bindliche Preisempfehlung des Herstellers handele.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Einzelhändler warb in einer Zeitungsbeilage in der 43. Kalenderwoche 2001 für einen DVD-Player zu 499,00 DM mit dem Hinweis “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 699,00 DM, Sie sparen 200,00 DM”. Das Gerät wurde bereits seit April 2001 nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt und war im Juni/Juli von einem Nachfolgemodell abgelöst worden. Daher wertete der Senat die Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig und untersagte dem Händler ein gleichartiges Vorgehen in der Zukunft unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu 250.000 €.

Aktenzeichen:4 U 767/02