Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Einzelhändler warb in einer Zeitungsbeilage in der 43. Kalenderwoche 2001 für einen DVD-Player zu 499,00 DM mit dem Hinweis “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 699,00 DM, Sie sparen 200,00 DM”. Das Gerät wurde bereits seit April 2001 nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt und war im Juni/Juli von einem Nachfolgemodell abgelöst worden. Daher wertete der Senat die Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig und untersagte dem Händler ein gleichartiges Vorgehen in der Zukunft unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu 250.000 €.
Aktenzeichen:4 U 767/02