Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte bezeichnete den Richter als “Rechtsbeuger und Begünstiger eines Straftäters”, woraufhin der Richter Strafanzeige wegen Beleidigung gegen ihn erstattete. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Familiengericht wies den Antrag – durch einen anderen Richter – zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es war der Meinung, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorliege. Es sei anerkannt, dass das eigene Verhalten der den Richter ablehnenden Prozesspartei keinen Ablehnungsgrund begründe. Andernfalls hätte die Partei es in der Hand, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise, nämlich durch eine Beleidigung, auszuschalten. Auch ein Richter müsse sich, wie jeder andere Bürger auch, gegen eine Beleidigung durch eine Strafanzeige zur Wehr setzen, ohne deshalb als befangen angesehen werden zu müssen. Für die Entscheidung, ob die Besorgnis der Befangenheit bestehe, komme es allein darauf an, wie der Richter im konkreten Fall die Strafanzeige anbringe. Tue er dies in sachlicher Form, begründe das nicht die Besorgnis, er sei befangen.
Aktenzeichen: 9 WF 606/02