OLG Koblenz: Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw’s handelt arglistig, wenn er dem Käufer gegenüber lediglich angibt, ein Kotflügel sei ersetzt worden, obwohl das Fahrzeug schwer unfallbeschädigt war

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz verurteilte einen Verkäufer eines gebrauchten Pkw’s mit Urteil vom 28.11.2002 zum Schadensersatz, weil er bei den Verkaufsverhandlungen nicht auf einen schweren Unfallschaden hingewiesen hatte.

Der Käufer hatte im Juli 2000 einen gebrauchten Pkw Porsche erworben. Im Kaufvertrag mit dem Verkäufer war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart und unter der Rubrik “Unfallschaden” eingesetzt: “Kotflügel vorne rechts wurde ersetzt”. Das Fahrzeug hatte im Mai 1997 einen schweren Unfall erlitten; die Reparaturkosten beliefen sich auf 135.000 DM. Das Fahrzeug war mehrfach unrepariert weiter veräußert und dann vom Voreigentümer des Verkäufers repariert worden, wobei in diesem Kaufvertrag vermerkt war: “Pkw war vorne rechts unfallbeschädigt”.

Der Senat war der Ansicht, dass die Mitteilung des jetzt verklagten Verkäufers, der Kotflügel sei ersetzt worden, bagatellisierend und unzureichend und somit das Verschweigen des Unfallschadens arglistig gewesen sei. Der Verkäufer sei verpflichtet gewesen, alles was ihm über den Unfallschaden bekannt gewesen sei, dem Käufer mitzuteilen.

Aktenzeichen: 5 U 786/02