OLG Koblenz: Der Straßenunterhaltspflichtige muss auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inline-Skatern Rechnung tragen

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat – wie bereits zuvor das Landgericht – durch Urteil vom 18.12.2002 die Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage eines Inline-Skaters gegen das Land Rheinland Pfalz abgewiesen, weil eine Amtspflichtverletzung durch unzureichende Überwachung des Wegezustandes nicht feststellbar sei.

Der Kläger hatte mit Inline-Skates im Juni 2001 einen neben einer Bundesstraße verlaufenden Geh- und Radweg befahren. Er hatte behauptet, der Weg sei zum Teil mit Blütenstaub von neben dem Weg stehenden Pappeln bedeckt gewesen. Er habe unter dem Blütenstaub verborgene, nicht erkennbare Scherben überfahren, wobei sich eine Glasscherbe zwischen den Rädern der Inline-Skates verkeilt habe und er gestürzt sei. Dabei sei er erheblich verletzt worden; u.a. sei ein Brustwirbel gebrochen.

Er verlangte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 85.000 DM und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes. Der Kläger war der Meinung, das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es habe den Weg entweder häufiger reinigen oder in der Zeit der Pappelblüte für den Verkehr sperren müssen.

Dieser Argumentation folgten das Landgericht und das Oberlandesgericht nicht. Der 1. Zivilsenat hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint. Inline-Skater dürften keine bessere Bodenbeschaffenheit erwarten als die übrigen Verkehrsteilnehmer. Für Radfahrer und Fußgänger habe der Zustand des fraglichen Wegs keinerlei besondere Gefahr dargestellt. Außerdem sei dem Land auch eine fortlaufende Kontrolle nicht zumutbar gewesen. Schließlich sei das Risiko für den Kläger erkennbar gewesen; er habe gesehen, dass der Weg teilweise mit Blütenstaub bedeckt gewesen sei, unter dem sich auch andere Kleinteile befinden konnten. Dementsprechend habe er sein Fahrverhalten einrichten können.

Aktenzeichen: 1 U 1100/02