Der Senat war der Ansicht, das Unbeaufsichtigtlassen des Kamins sei grob fahrlässig gewesen. Da sich im Kamin viel noch nicht vollständig erloschene Asche und Glut
befunden habe und dieser nach zwei Seiten offen gewesen sei, habe der Versicherungsnehmer wegen des herrschenden leichten Windes und des geringen Abstands zwischen dem Kamin
und einem daneben liegenden Holzstapel mit einem Brand infolge Funkenflugs rechnen müssen. Durch die einstündige Abwesenheit habe der Versicherungsnehmer seine
Sorgfaltspflichten in gesteigertem Maße außer acht gelassen, weshalb der Versicherer nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz leistungsfrei geworden sei.
Aktenzeichen: 10 U 193/02