OLG Koblenz: Der Feuerversicherer wird von der Verpflichtung zur Versicherungsleistung für ein durch Brand zerstörtes Haus frei, wenn der Versicherungsnehmer das Schadensereignis grob fahrlässig herbeigeführt hat

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 06.12.2002 einem Versicherungsnehmer Schadensersatzleistungen, die dieser von seinem Feuerversicherer
begehrt hat, versagt. Der Versicherungsnehmer hatte einen zuvor zum Verbrennen von Papier und Pappe genutzten Grillkamin eine Stunde unbeaufsichtigt gelassen. Dadurch hatte
er nicht rechtzeitig erkannt, dass in der Nähe des Kamins befindliches Holz durch Funkenflug in Brand geraten war und dass Feuer auf das Wohnhaus übergegriffen und einen
Schaden von 180.000 DM verursacht hatte.

Der Senat war der Ansicht, das Unbeaufsichtigtlassen des Kamins sei grob fahrlässig gewesen. Da sich im Kamin viel noch nicht vollständig erloschene Asche und Glut
befunden habe und dieser nach zwei Seiten offen gewesen sei, habe der Versicherungsnehmer wegen des herrschenden leichten Windes und des geringen Abstands zwischen dem Kamin
und einem daneben liegenden Holzstapel mit einem Brand infolge Funkenflugs rechnen müssen. Durch die einstündige Abwesenheit habe der Versicherungsnehmer seine
Sorgfaltspflichten in gesteigertem Maße außer acht gelassen, weshalb der Versicherer nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz leistungsfrei geworden sei.

Aktenzeichen: 10 U 193/02