OLG Koblenz: Das Sorgerechtsverfahren um Dominik ist beendet; die Eltern erhalten das Sorgerecht zurück

Vorbemerkung:

Sorgerechtsverfahren sind nichtöffentliche Verfahren, so dass die Pressestelle eines Gerichts in der Regel nicht berechtigt ist, Auskunft über das Verfahren und eine getroffene Entscheidung zu geben. Da das Sorgerechtsverfahren um Dominik in der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt worden ist, haben sich die Eltern und deren Prozessbevollmächtigter jedoch einverstanden erklärt, dass die Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz eine Presseerklärung im nachfolgenden Umfang abgeben kann.

Zum Verfahren und zur Entscheidung:

Durch Beschluss vom 2. April 2004 hat der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz der Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf, mit welchem diesen das Sorgerecht teilweise hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge entzogen worden war, stattgegeben. Damit steht den Eltern die elterliche Sorge für ihren Sohn wieder in vollem Umfang zu.

Gem. § 1666 BGB kommt die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Amtsgericht Betzdorf war bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein sogenanntes unverschuldetes Versagen der Eltern vorliege, weil diese auf Grund der Vielzahl teilweise widersprüchlicher ärztlicher Meinungen und Ratschläge keine eindeutige Entscheidung über die weitere Behandlung und Therapie Ihres vor Jahren an Krebs erkrankten Sohnes treffen könnten.

Im Beschwerdeverfahren wurden in Abstimmung zwischen dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts, den Eltern sowie dem eingesetzten Ergänzungspfleger seit Januar 2004 weitere medizinische Beurteilungen und Begutachtungen eingeholt. Dadurch konnte weitgehende Klarheit über den derzeitigen Gesundheitszustand von Dominik sowie sinnvolle und notwendige Behandlungsmaßnahmen erreicht werden. In der vierstündigen mündlichen Verhandlung am 31. März 2004 wurde mit vier vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen die gesamte gesundheitliche Situation und mögliche Behandlungen nochmals umfassend erörtert. Außerdem wurden die Eltern, der Ergänzungspfleger und das Jugendamt angehört.

In der Entscheidung vom 2. April 2004 hat der Senat ausgeführt, dass sich die Eltern ihrer besonderen Verantwortung ihrem Kind gegenüber in vollem Umfang bewusst sind und sie die objektive gesundheitliche Situation des Kindes sowie seine derzeitige subjektive Befindlichkeit kennen. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller bei der Anhörung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Eltern das Kindeswohl gefährde. Bei schweren Erkrankungen eines Kindes seien Chancen, Risiken und Erfolgsaussichten möglicher Behandlungen ebenso zu berücksichtigen wie die Einstellung und subjektive Befindlichkeit des Kindes sowie dessen Einbindung in die Familie. Die Entscheidung könne sich nur an der konkreten Situation, in der sich das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung befinde, orientieren, wobei es auf der Hand liege, dass die einzelnen zu berücksichtigen Umstände je nach Situation verschieden zu gewichten und zu würdigen seien.

Der Senat hat in seinem Beschluss keine Entscheidung über den Wert und Nutzen von schulmedizinischen oder alternativen Methoden der Krebsbehandlung getroffen.

Aktenzeichen: 9 UF 855/03 – Oberlandesgericht Koblenz