Der Kläger verlangte von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz in Höhe von rund 6.500 DM aufgrund eines Verkehrsunfalls vom September 1999. Der Kläger hatte auf einem geraden Teilstück einer Landstraße bei Dunkelheit mit seinem Pkw einen vorausfahrenden Pkw überholt. Auf der Gegenfahrbahn erfasste er dabei zwei Soldaten, die in einer aus 6 Soldaten bestehenden Gruppe im Rahmen eines Orientierungsmarsches am – aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen – linken Fahrbahnrand gingen. Einer der beiden Soldaten wurde dabei schwer verletzt. Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden.
Das Oberlandesgericht verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens in Höhe von 70 %. Eine weitergehende Zahlungspflicht verneinte es.
Der Senat stellte fest, dass der Kläger unter den gegebenen Sichtverhältnissen zu schnell gefahren sei und daher gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 StVO) verstoßen habe. Der Kläger habe nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren, durch Abblendlicht ausgeleuchteten Strecke auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig hätte anhalten können.
Ausnahmen vom Sichtfahrgebot würden nur für Hindernisse gelten, die aufgrund besonderer Umstände ungewöhnlich schwer zu erkennen seien. Eine solche schwere Erkennbarkeit habe im konkreten Fall nicht bestanden, obwohl die Soldaten Tarnkleidung getragen hätten und nicht durch eigene Beleuchtung gesichert gewesen seien, da sie aus einer Entfernung von 50 m erkennbar gewesen seien.
Wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens der Soldaten, die auf der falschen Fahrbahnseite unbeleuchtet unterwegs gewesen seien, hafte die Bundesrepublik Deutschland aber überwiegend (70 %).
Im Gegenzug verurteilte der Senat den Pkw-Fahrer, der Bundesrepublik Deutschland 30 % des ihr entstandenen Unfallschadens, im Wesentlichen Heilbehandlungskosten, zu ersetzen.
Aktenzeichen:12 U 1726/01