OLG Koblenz: Betreiber eines Krankenhauses zum Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Aufklärung verurteilt

Der Kläger hatte wegen Schmerzen die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht. Am nächsten Tag wurde er in
dem Krankenhaus operiert. Die Operation – es handelte sich um eine Leistenbruchoperation – war mit
erheblichen Risiken verbunden, weil der Kläger bereits zweimal voroperiert worden war. Nach der Operation
verwirklichten sich diese Risiken, unter anderem wurde der Kläger impotent.

Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Betreiber des Krankenhauses zum Schadensersatz, weil der
Betreiber nicht beweisen konnte, dass die Krankenhausärzte den Kläger rechtzeitig über die Risiken der
Operation aufgeklärt hatten. Dabei genügte den Richtern eine Aufklärung am Tag der Operation nicht. Sie
forderten eine Aufklärung mindestens am Vortag. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Danach müsse ein Patient so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende
Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein
Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren könne. Eine Aufklärung, die erst am Tag der Operation
erfolge, sei – von Notfällen abgesehen – regelmäßig zu spät.

Urteil vom 15.12.2005 – Aktenzeichen: 5 U 676/05