Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die frühere Ehefrau des E., erhielt aufgrund einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung mit E. von diesem fortlaufenden Aufstockungsunterhalt bzw. Altersunterhalt. Nach dem Tod des E. verlangte die Klägerin die Fortzahlung des jeweiligen monatlichen Betrages von der Beklagten, der Witwe und alleinigen Erbin des E..
Der Senat bejahte grundsätzlich einen solchen Anspruch, allerdings betragsmäßig begrenztauf den Pflichtteil der Klägerin und begrenzt auf den Bestand des Nachlassvermögens sowie dergestalt beschränkt, dass der Witwe ihr eigener Pflichtteil verbleiben muss.
Die Unterhaltspflicht des E. sei mit dessen Tod auf die Erbin als Nachlassver-bindlichkeit übergegangen. Somit könne die – bedürftige – Klägerin von der Beklagten als Alleinerbin des E. nachehelichen Unterhalt in der Höhe verlangen, in welcher dieser der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen sei. Allerdings sei die Haftung der Beklagten auf den fiktiven Pflichtteil zu beschränken, welcher der Klägerin zustünde, wenn ihre Ehe mit E. nicht geschieden worden wäre. Außerdem hafte die Beklagte nur bis zur Höhe des tatsächlich vorhandenen Nachlasses. Schließlich müsse bei der Bestimmung des Pflichtteils der Klägerin sichergestellt sein, dass der Beklagten ihr eigener Pflichtteil erhalten bleibe.
Aktenzeichen: 9 UF 745/01