OLG Karlsruhe: Naidoo vs. Pelham

Pressemitteilung

24.10.2001

Weitere Runde im Streit Pelham gegen Naidoo: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erneut abgelehnt

Auch in einem weiteren Berufungsverfahren ist die Pelham GmbH als Klägerin mit dem Versuch gescheitert, XavierNaidoo die selbständige Verwertung seiner künstlerischen Darbietungen verbieten zu lassen. Die Klägerin beruft sichauf einen Künstlervertrag, wonach der Beklagte verpflichtet ist, alle Rechte zur Auswertung seiner Soloaufnahmen aufdie Klägerin zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind Auftritte des Beklagten mit der Gruppe „Söhne Mannheims„.Während es in einem früheren Rechtsstreit (Pressemitteilung vom 25.04.2001, www.olg-karlsruhe.de) ausschließlich umAuftritte mit den „Söhnen Mannheims„ und die Frage ging, ob der Beklagte diese selbst verwerten durfte, sind nunmehrandere Tonaufnahmen (u. a. mit Edo Zanki, Ben Becker und Erkan Aki) im Streit. Die Klägerin sieht durch dieVerwertung dieser Darbietungen ihre Exklusivrechte verletzt und hat deshalb beantragt, dem Beklagten durcheinstweilige Verfügung zu verbieten, eine Reihe näher bezeichneter Tonaufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreitenoder in sonstiger Weise zu verwerten. Demgegenüber macht Xavier Naidoo geltend, er habe den Künstlervertragwirksam gekündigt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte – wie bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Mannheim- keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte denKünstlervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte. Durch den Künstlervertrag sei ein so genanntesDauerschuldverhältnis begründet worden, das aus wichtigem Grund jederzeit fristlos gekündigt werden könne. Einwichtiger Grund liege vor, wenn Tatsachen eintreten, die die Fortsetzung des Vertrages für den kündigenden Teilunzumutbar erscheinen lassen. Die Durchführung eines Künstlervertrages setze in besonderem Maße gegenseitigesVertrauen voraus. Fehle es daran, könne dem Künstler die Fortsetzung der vertraglichen Beziehung nicht zugemutetwerden.

Nach Auffassung des 6. Zivilsenates ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart erschüttert, dass eingedeihliches Zusammenwirken nicht mehr zu erwarten steht. Ursächlich hierfür sei in erster Linie der durch objektiveUmstände begründete Verdacht, die Klägerin habe die Live-Konzerte des Beklagten nicht korrekt abgerechnet. Ob dieKlägerin tatsächlich unrichtig abgerechnet oder gar in strafbarer Weise gehandelt habe, sei nicht entscheidend.Ausreichend sei vielmehr, dass sie durch ihre Abrechnungspraxis hinreichende Verdachtsmomente geliefert unddadurch das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört habe. Vertieft werde die Zerrüttung „durch zahlreiche weiterezwischen den Parteien bestehende Meinungsverschiedenheiten und Spannungen„, etwa durch Streitigkeiten überUrheberschaft und Verlagsrechte an Kompositionen und Texten. Deshalb sei dem Beklagten nicht zuzumuten, “seine künstlerische Tätigkeit auf unabsehbare Zeit in einem von Zerrüttung und Misstrauen geprägten Umfeld auszuüben.”

Gegen Urteile im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Revision zum Bundesgerichtshof nichtzulässig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2001 – 6 U 123/01