OLG Köln entscheidet über Berufung in Sachen “Thomas Helmer gegen AMEDIA Vertriebs- und Consulting GmbH”

Das Oberlandesgericht Köln hat heute die Berufung des Ex-Fußballprofis Thomas Helmer gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen zurückwiesen, mit dem seine Klage gegen eine im
Bereich des Sportmarketing tätige Agentur abgewiesen worden war.

Die von Herrn Helmer in Anspruch genommene Agentur betreut einen Pool von Firmenpartner, für die sie geeignete Werbepartner sucht. Die Parteien streiten um
Vergütungsansprüche aus einer “Kurzvereinbarung” über eine auf 2 Jahre angelegte Werbetätigkeit von Thomas Helmer für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL). Diese wurde im
ersten Jahr einvernehmlich durchgeführt. Für das zweite Vertragsjahr lehnte die Agentur die Durchführung ab. Den ihm nach seiner Auffassung zustehenden Honoraranspruch für
dieses Jahr hat Thomas Helmer klageweise geltend gemacht.

Die Klage von Thomas Helmer auf Zahlung von rund 277.800 € hat das Landgericht Aachen mit Urteil vom 27.09.2002 abgewiesen, weil ein eventueller Anspruch verjährt sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 23.05.2003 zurückgewiesen (Az.: 1 U 108/02). Ein
Honoraranspruch sei jedenfalls verjährt. Unabhängig hiervon sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in der Sache nicht zustehe.
Die sog. “Kurzvereinbarung” enthalte für das zweite Vertragsjahr keine abschließenden und verbindlichen Festlegungen, sondern lediglich eine Absichtserklärung.