Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit
Urteil vom 31.07.2009 eine unabhängige Kölner Theaterinszenierung mit Klaus-Kinski-
Zitaten untersagt. Die beklagten Künstler, ein Regisseur und ein Schauspieler aus Köln,
haben es danach zu unterlassen, das Stück ?Kinski ? Wie ein Tier in einem Zoo? aufzuführen
und/oder aufführen zu lassen, solange darin bestimmte Texte und Interviewäußerungen von
Klaus Kinski verwendet werden. Außerdem haben sie den Erben Klaus Kinskis darüber
Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen mit dem Stück erzielt worden sind und müssen die
aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Schäden ersetzen. Das anderslautende
Urteil des Landgerichts Köln, das die Klage noch abgewiesen hatte, wurde entsprechend
abgeändert (Aktenzeichen 6 U 52/09).
Das Theaterstück enthält zahlreiche, teilweise abgewandelte Texte aus den von Klaus Kinski
verfassten Büchern ?Jesus Christus Erlöser? und ?Ich brauche Liebe?, der Sammlung von
ihm verfasster Gedichte ?Fieber? sowie Äußerungen Klaus Kinskis in einem Interview mit der
Zeitschrift ?Stern? und in einer Talkshow des WDR. Die übernommenen Passagen machen
ca. ein Drittel des Ein-Mann-Theaterstücks aus, das eine Gesamtlänge von etwa 50 Minuten
hat.
Die Ex-Frau des 1991 gestorbenen Kinski, Minhoi Laonic, und der gemeinsame Sohn Nikolai
Kinski des Schauspielers hatten geltend gemacht, die Aufführung verletze die von ihnen
gehaltenen Urheberrechte Kinskis. Die beklagten Künstler hatten die Vorwürfe
zurückgewiesen und argumentiert, die Nutzung der Zitate sei im Rahmen einer freien
Bearbeitung legitim.
Anders als das Landgericht, das die Nutzung und Bearbeitung der Zitate als ein zulässiges
Mittel künstlerischer Gestaltung angesehen hatte, gehen die Richter des Oberlandesgerichts
von einer Verletzung des Urheberrechts an den Werken Klaus Kinskis aus, das seiner Ex-
Frau und seinem Sohn als Erben zustehe. Nach dem Inhalt der Urteilsbegründung haben die
Künstler durch die öffentliche Aufführung des Theaterstückes eine Verwertung des Werkes
vorgenommen, zu der sie nicht berechtigt gewesen seien. Als bloßes Zitat im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes sei die Verwertung nicht erlaubt, da die von Klaus Kinski
stammenden Passagen in dem Theaterstück nicht kenntlich gemacht, sondern mit dem
übrigen Text verwoben und damit als eigene geistige Schöpfung ausgegeben worden seien.
Das Theaterstück stelle sich auch nicht als zulässige freie Bearbeitung des Werkes von
Klaus Kinski in dem Sinne dar, dass angesichts der besonderen Eigenart und
Selbständigkeit des neuen Werkes die Individualität des geschützten älteren Werkes
verblasste. Angesichts der nur geringen Änderungen der benutzten Kinski-Passagen könne
von einer freien Bearbeitung durch die Kölner Künstler keine Rede sein. Der notwendige
Abstand zum Ursprungswerk werde nicht erreicht, das Original bleibe ohne weiteres
erkennbar. Ein neuer Sinn werde dem Werk Kinskis auch nicht dadurch beigelegt, dass die
Zitate in eine andere Reihenfolge und einen anderen Zusammenhang gebracht würden. Es
sei auch kein innerer Abstand zum Altwerk hergestellt worden, etwa durch das Mittel der
Parodie oder durch die Schaffung einer neuen Werkform. Beim Vergleich der Aussagen
Kinskis und dem Theaterstück ergäben sich keine derart ausgeprägten Unterschiede, dass
von einem selbständigen Werk mit dem hierfür erforderlichen inneren Abstand ausgegangen
werden könnte. Entgegen der Behauptung der Künstler ließe das Stück auch nicht erkennen,
dass die Person Klaus Kinskis lediglich exemplarisch herangezogen werde. Vielmehr
vermittele es eher den Eindruck, dass es das Ungewöhnliche, Beispiellose der Person Klaus
Kinskis darstelle. Wegen der Verletzung des Urheberrechts haften die Künstler auf
Schadenersatz, dessen Höhe aber noch nicht feststeht.
Die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; die beklagten Künstler
können allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.