Das Landgericht wies die Anträge der Grundstückseigentümer zurück, die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben. Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus: Die Besitzeinweisung sei rechtmäßig, weil ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliege, dem Enteignungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg aller Voraussicht nach stattgegeben werde und die sofortige Ausführung der Bauarbeiten aus Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten sei. Der Zweck der Enteignung – die Produktion und Auslieferung von Großraumflugzeugen des Typs A 380 in Hamburg-Finkenwerder – sei durch den zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Airbus Deutschland GmbH am 9.6.2004 geschlossenen Vertrag dauerhaft sichergestellt. Dieser Vertrag sei bindend und stelle unabhängig von etwaigen konzerninternen wechselnden Stimmungen oder Planungen die maßgebliche juristische Beurteilungsgrundlage dar. Das Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung von Arbeitsplätzen überwiege das Interesse der Eigentümer erheblich.
Gegen diese Entscheidung kommt das Rechtsmittel der Revision zum Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in Betracht, die binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils einzulegen ist.
Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 7 des Werkflugplatz-Enteignungsgesetzes ermöglicht der Enteignungsbehörde, in dringenden Fällen den Besitz am zu enteignenden Grundstück schon vor der formellen Enteignung auf die Freie und Hansestadt Hamburg zu übertragen, so dass diese mit dem geplanten Bauvorhaben beginnen kann.