Für die Stadt Hoyerswerda bleibt der Fehler bei der Vergabe von Abfallbeseitigungs- und Verwertungsleistungen für den Zeitraum 1998 – 2008 (vgl. PM 2/10) folgenlos: Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage einer damals unberücksichtigt gebliebenen Mitbewerberin, die Schadensersatz in Höhe von mehr als 900.000 Euro geltend gemacht hatte, vollständig abgewiesen.
Zur Prozessgeschichte:
Die Beklagte, die seinerzeit noch unter Städtereinigung Hoyerswerda GmbH firmierte, hatte die streitgegenständlichen Abfallentsorgungsleistungen 1997 ausgeschrieben. Die Klägerin erhielt den Auftrag nicht, obwohl sie das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte. Aufgrund eines daraufhin durch die Klägerin angestrengten Prozesses hatte der Senat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die fehlerhafte Nichtberücksichtigung entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. Pressemitteilungen 4/04 und 13/04).
Im nunmehr durchgeführten Betragsverfahren hatte das Landgericht Bautzen der Klägerin auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens 541.833,39 Euro zugesprochen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht beweisen können, dass sie im Falle der Auftragserteilung an sie auf der Grundlage ihres damaligen Ausschreibungsangebotes einen Gewinn erzielt hätte. Der Sachverständige habe vielmehr festgestellt, dass die ursprüngliche Anlagekonzeption nicht gewinnbringend umsetzbar gewesen sei. Die dem landgerichtlichen Urteil zugrunde gelegte Annahme des Gutachters, die Klägerin hätte stattdessen ein abweichendes Konzept verwirklicht, begründe keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Denn die vom Sachverständigen favorisierte Konfiguration hätte weder dem Angebot der Klägerin noch dem hierauf zu erteilenden Zuschlag entsprochen. Eine spätere Änderung des Konzepts wäre daher vergabe- und vertragsrechtlich unzulässig gewesen.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2010
Az.: 16 U 1373/09