Zum Sachverhalt: Der Kläger war mit Geschäftsanteilen von 10.800 DM (5.510,20 EURO) Mitglied der beklag-ten Wohnungsbaugenossenschaft. Gekündigt hat er zum 31. 12. 2001. Mit seinem Ausscheiden hat er grundsätzlich Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Streitig ist dessen Höhe. Der Kläger verlangt den Wert seiner Geschäftsanteile. Die beklagte Genossenschaft hatte dagegen in der Mitgliederversammlung vom 24. 10. 2001 den Jahresabschluss für 2001 mit einem Bilanzverlust von 5.345.004,75 DM festgestellt und beschlossen, dass zur Verlust-deckung die Auseinandersetzungsguthaben der zum 31. 12. 2001 ausscheidenden Mitglieder herangezogen werden unter Schonung der Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder. Der danach verbleibende Verlust sollte auf neue Rechnung in das nächste Geschäfts-jahr vorgetragen werden. Demnach hätte dem Kläger kein Guthaben mehr zugestanden.
Das Landgericht Bautzen hatte im Juli 2003 der Klage stattgegeben. Es war der Auffassung, der Beschluss der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft vom 24. 10. 2001 sei nichtig. Er verstoße gegen das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot. Daher stünde dem Kläger das volle Guthaben zu. Gegen das Urteil hatte die beklagte Wohnungsbaugenossenschaft Berufung eingelegt. Sie meint, die vollständige Heranziehung der Auseinandersetzungsguthaben sei sachlich gerecht-fertigt, da die ausscheidenden Mitglieder auch nicht mehr an der möglicherweise weiter nega-tiven Bilanzentwicklung teilnehmen. Wenigstens jedoch müssten die ausscheidenden Mitglieder die Verluste anteilig tragen.
Az.: 12 U 1209/03, Vorinstanz: LG Bautzen, Az.: 3 O 28/03