Die Sparkasse hatte im August 2000 im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD die Geschäftsbeziehung gekündigt. Das Oberlandesgericht hat – wie zuvor bereits das Landgericht Leipzig – die Kündigung für unwirksam und die Kontoauflösung für rechtswidrig gehalten. Der BGH hat diese Rechtsauffassung nunmehr bestätigt und betont, die Kontenkündigung verstoße gegen das in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Willkürverbot. Auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD könne sich die Sparkasse nicht berufen, solange nicht das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt habe. Die Kündigung stelle eine unzulä ssige rechtliche Behinderung dar, denn die Partei sei zur Fortführung ihrer politischen Betätigung auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen.
Der Prozess ist damit rechtkräftig abgeschlossen.