Mit zwei Urteilen vom heutigen Tage hat der 11. Zivilsenat des OLG Dresden eine Gruppe von Erwerbern des Schlosses Schönwölkau (Gemeinde Krostitz, Landkreis Delitzsch) zu
Vertragsstrafenzahlungen in Höhe von 184.065 ? sowie 61.355 ? verurteilt.
Zum Hintergrund des Rechtsstreits:
Die Beklagten, zu denen u. a. der international renommierte Pianist und Dirigent Justus Frantz gehört, hatten mit notariellem Kaufvertrag vom 01.04.1998 von der
Gemeinde, dem Landkreis und der TLG die Schlossanlage Schönwölkau erworben. Beabsichtigt war die Errichtung eines Kulturzentrums, in dem die von Justus Frantz geleitete
?Philharmonie der Nationen? ihren Sitz nehmen sollte. Nach dem Kaufvertrag waren die Erwerber verpflichtet, in die Anlage mindestens 3.000.000 DM bis zum 31.12.2000 zu
investieren und 10 Vollzeitarbeitsplätze zu schaffen. Für den Fall der nicht fristgerechten Durchführung der Investitionsmaßnahmen bzw. Schaffung der Arbeitsplätze
sollten die Beklagten zur Rückübertragung des Grundstückes sowie zur Zahlung von Vertragsstrafe verpflichtet sein. Das Projekt scheiterte jedoch, weder wurde in die
Schlossanlage investiert noch Arbeitsplätze geschaffen.
Die Gemeinde Krostitz und der Landkreis Delitzsch haben die Beklagten daraufhin in getrennten Verfahren jeweils auf Vertragsstrafe in Anspruch genommen.
Das Landgericht Leipzig hat die Klagen abgewiesen. Dagegen haben die Kläger jeweils Berufung eingelegt, mit der sie (nur noch) die auf die unterlassenen Investitionen
gestützten Ansprüche (in Höhe von 184.065 ? für den Landkreis und in Höhe von 61.355 ? für die Gemeinde) weiterverfolgt haben. In Bezug auf die Vertragsstrafe wegen
unterlassener Schaffung von Arbeitsplätzen haben die Kläger die Auffassung des Landgerichts, die vertraglichen Regelungen seien insoweit unwirksam, hingenommen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens unternommene Einigungsversuche Parteien, insbesondere im Hinblick auf eine Rückübertragung des Grundstücks an die Gemeinde, waren
letztendlich gescheitert. Mit den heutigen Entscheidungen sind die Beklagten nun zur Zahlung von Vertragsstrafe verurteilt worden. Der Senat hat die durch die Verkäufer in
Form allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgegebene Vertragsstrafenklausel in Bezug auf die Investitionsverpflichtung für wirksam gehalten, da sie die Beklagten im Ergebnis
nicht unangemessen benachteilige.
OLG Dresden, Urteile vom 09.11.2007, 11 U 1485/06 und 11 U 1488/06